Rechtsanwalt und Gericht
Oft schränken Rechtschutzversicherungen die freie Anwaltswahl dahingehend ein, dass Erstberatungen beim „Vertrauensanwalt“ der Rechtschutzversicherung eingeholt oder Selbstbehalte im Falle von anderen als dem „Vertrauensanwalt“ gewählten Rechtsanwälten bezahlt werden müssen. Im ersten Fall darf die Beratung auch bei jedem anderen Rechtsanwalt eingeholt werden, der eine kostenlose Erstberatung anbietet. Im zweiten Fall differenziert der OGH danach, ob der Versicherte Konsument oder Unternehmer ist: Gegenüber einem Konsumenten sind Vereinbarungen mit Selbstbehalten von 20% und mehr ungültig (OGH 7 Ob 32/02k), 10% in Ordnung (OGH 7 Ob 50/13y). Gegenüber Unternehmern sind auch 20% gerechtfertigt (OGH 1 Ob 30/12m), wobei immer auf den Einzelfall abzustellen sein wird.
Jedenfalls kann das Vollmachts- und Mandatsverhältnis zum Rechtsanwalt jederzeit auch wieder widerrufen werden.
Dem klaren Nachteil der (teils hohen) Prämienzahlungen steht der klare Vorteil der grundsätzlichen Kostenübernahme im Streitfall gegenüber. Hier ist aber Vorsicht geboten: Viele Versicherte sind oft überrascht, wenn Rechtschutzversicherungen eine Versicherungsdeckung letztlich mit der Begründung ablehnen, dass der Sachverhalt nicht versichert oder das schädigende Ereignis bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder innerhalb der Wartezeit eingetreten sei. Auch kann es vorkommen, dass bei freier Anwaltswahl ein Selbstbehalt zu bezahlen ist (s.o. unter „Wie wähle ich einen Rechtsanwalt, wenn ich einmal einen brauchen sollte?“) oder eine Rechtschutzversicherung erst nach Vorliegen eines Urteils in erster Instanz bezahlt, sodass der Versicherte bis dahin die Zahlungen an den Rechtsanwalt vorstrecken muss. Rechtschutzversicherungen sehen im Übrigen oftmals drastische Beschränkungen der Versicherungssumme vor, sodass der Versicherte relativ schnell selbst die (übrigen) Kosten tragen muss.
Letztendlich gilt es, sich bei den verschiedenen Rechtschutzversicherungen genau umzusehen und nach Prämienhöhe, Umfang, Versicherungssumme und Allgemeinen Rechtschutzbedingungen zu erkundigen.
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Die Gerichtsgebühren sind Pauschalgebühren, deren Höhe sich gestaffelt am Streitwert orientiert. Bei einem Streitwert von beispielsweise € 10.000 betragen die Pauschalgebühren für die Klagseinbringung € 707,00. Diese Gebühren können sich noch erhöhen, wenn z.B. mehr als zwei Parteien involviert sind. Der Einbringer kann aufgrund einer bewilligten Verfahrenshilfe von diesen Gebühren befreit sein.
Die Anwaltskosten richten sich nach der entsprechenden Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt (s.u. „Wieso verrechnen Kanzleien nach Stundensatz? Wann wird pauschal verrechnet?“). Bei einer Stundensatzvereinbarung kostet die Klage naturgemäß die aufgewandte Zeit mal dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wie lange ein Rechtsanwalt für eine Klage braucht, kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt vor allem von der Komplexität des Sachverhaltes ab.
Bei einer Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltstarif (RATG) sind die Tarifposten für die Klage fix und richten sich gestaffelt nach dem Streitwert. So beträgt z.B. bei einem Streitwert von € 10.000 der Tarif für eine Mahnklage € 257,80. Dazu kommt ein Einheitssatz, der zur Abgeltung sämtlicher mit der Klagserstellung verbundener Kosten (Korrespondenz, Telefonate, Konferenzen) dient, es sei denn, der Rechtsanwalt will diese Nebenleistungen einzeln verrechnen. Dieser beträgt bei Streitwerten bis einschließlich € 10.170 60%, darüber 50% des Tarifs. In bestimmten Fällen (z.B. bei Mahnklagen oder Einsprüchen gegen Zahlungsbefehle) fällt er doppelt an (120% bzw. 100%). Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Parteien oder stehen ihm mehrere Personen gegenüber (sog. Streitgenossen), kann er darüber hinaus einen Streitgenossenzuschlag in Höhe von 10% für jeden ersten Streitgenossen und 5% für jeden weiteren, max. aber 50%, verlangen. Die Summe erhöht sich um einen Zuschlag zum elektronischen Rechtsverkehr, der bei einer Klagseinbringung ohne Urkunden € 3,60 beträgt.
Eine Mahnklage in Höhe von € 10.000 gegen zwei Personen kostet sohin beispielsweise tarifmäßig € 627,48 (€ 257,80 Tarif + € 309,36 Einheitssatz 120% + € 56,72 Streitgenossenzuschlag 10% + € 3,60 ERV-Zuschlag) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Ein Pauschalhonorar ist dann sinnvoll, wenn der Umfang der zu erwartenden Arbeit gut vorhersehbar ist. Der Vorteil hierbei ist, dass die Kosten von Anfang an fix sind.
Ein Stundensatzhonorar kommt oftmals zum Einsatz, wenn der zu erwartende Leistungsaufwand nicht gut abschätzbar ist. Gerade bei sehr hohen Streitwerten kann eine Abrechnung nach Zeit eine gute Alternative zum Tarif sein.
Eine Abrechnung nach Tarif erfolgt auf Grundlage des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder des Notariatstarifgesetzes (NTG). Wurde eine Abrechnung nach dem RATG vereinbart, richtet sich die Höhe des Anwaltshonorars nach dem Streitwert, der Art der Leistung und der Anzahl der involvierten Personen. Das RATG kommt auch dann zur Anwendung, wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung getroffen wurde.
*Die Beantwortung dieser Fragen stellt lediglich einen unentgeltlichen Servicedienst von LEGAL CHAMBERS Kainz dar und LEGAL CHAMBERS Kainz oder ihre Mitarbeiter übernehmen daher keinerlei Gewähr oder Haftung für eine Vollständigkeit oder Richtigkeit der Antworten. Stand 6.10.2016
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