Rechtsanwalt und Gericht

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Wann benötige ich einen Rechtsanwalt?
AZur Vertretung vor Bezirksgerichten mit einem Streitwert über € 5.000 (hier gibt es einige Ausnahmen, so z.B. bei Miete u. Pacht) sowie vor allen Landesgerichten, Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof (§ 27 ZPO; § 49 JN).
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Wie wähle ich einen Rechtsanwalt, wenn ich einmal einen brauchen sollte?
AIn Österreich besteht grundsätzlich freie Anwaltswahl. Der Mandant darf sich seinen Rechtsanwalt selbst aussuchen. Das gilt entsprechend § 158k Abs 1 VersVG auch dann, wenn er eine Rechtschutzversicherung hat. Versicherungsklauseln, die die freie Anwaltswahl ausschließen, sind unwirksam. Grundsätzlich wird sich die Anwaltswahl nach der Expertise, dem Standort und dem Honorar des Rechtsanwalts richten.

Oft schränken Rechtschutzversicherungen die freie Anwaltswahl dahingehend ein, dass Erstberatungen beim „Vertrauensanwalt“ der Rechtschutzversicherung eingeholt oder Selbstbehalte im Falle von anderen als dem „Vertrauensanwalt“ gewählten Rechtsanwälten bezahlt werden müssen. Im ersten Fall darf die Beratung auch bei jedem anderen Rechtsanwalt eingeholt werden, der eine kostenlose Erstberatung anbietet. Im zweiten Fall differenziert der OGH danach, ob der Versicherte Konsument oder Unternehmer ist: Gegenüber einem Konsumenten sind Vereinbarungen mit Selbstbehalten von 20% und mehr ungültig (OGH 7 Ob 32/02k), 10% in Ordnung (OGH 7 Ob 50/13y). Gegenüber Unternehmern sind auch 20% gerechtfertigt (OGH 1 Ob 30/12m), wobei immer auf den Einzelfall abzustellen sein wird.

Jedenfalls kann das Vollmachts- und Mandatsverhältnis zum Rechtsanwalt jederzeit auch wieder widerrufen werden.

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In welchen Ländern vertritt LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London)?
ALEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London), vertritt seine Klienten in ganz Österreich. Aufgrund seiner Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Berlin nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London) auch berechtigt, in Deutschland als Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer Wien, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts gemäß §§ 1 bis 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) auszuüben. Aufgrund seines weitverzweigten Netzwerkes kann LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London), zudem über seine Kooperationspartner Vertretungen global innerhalb wie auch außerhalb der EU anbieten.
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Brauche ich als Privatperson eine Rechtschutzversicherung?
ADas hängt von jedem selbst ab, zwingend notwendig ist es nicht. Es gilt zu überlegen, ob potentielle (, kostspielige) Konflikte auf einen zukommen können und die Absicherung der daraus entstehenden Kosten wirtschaftlich sinnvoll ist. Stets vorhersehbar ist das freilich nicht.

Dem klaren Nachteil der (teils hohen) Prämienzahlungen steht der klare Vorteil der grundsätzlichen Kostenübernahme im Streitfall gegenüber. Hier ist aber Vorsicht geboten: Viele Versicherte sind oft überrascht, wenn Rechtschutzversicherungen eine Versicherungsdeckung letztlich mit der Begründung ablehnen, dass der Sachverhalt nicht versichert oder das schädigende Ereignis bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder innerhalb der Wartezeit eingetreten sei. Auch kann es vorkommen, dass bei freier Anwaltswahl ein Selbstbehalt zu bezahlen ist (s.o. unter „Wie wähle ich einen Rechtsanwalt, wenn ich einmal einen brauchen sollte?“) oder eine Rechtschutzversicherung erst nach Vorliegen eines Urteils in erster Instanz bezahlt, sodass der Versicherte bis dahin die Zahlungen an den Rechtsanwalt vorstrecken muss. Rechtschutzversicherungen sehen im Übrigen oftmals drastische Beschränkungen der Versicherungssumme vor, sodass der Versicherte relativ schnell selbst die (übrigen) Kosten tragen muss.

Letztendlich gilt es, sich bei den verschiedenen Rechtschutzversicherungen genau umzusehen und nach Prämienhöhe, Umfang, Versicherungssumme und Allgemeinen Rechtschutzbedingungen zu erkundigen.

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Wie funktioniert das mit der Rechtschutzversicherung im Anlassfall?
AEine Rechtschutzversicherung ist dazu da, dass sie im Falle eines Rechtstreits (oder auch bereits im Vorfeld bei anwaltlichen Beratungen) die anfallenden Kosten ersetzt. Dazu zählen Gerichtskosten (Pauschal- und Sachverständigengebühren) wie auch die Kosten des eigenen Rechtsanwalts nach dem RATG und im Falle der Niederlage die gegnerischen Kosten nach dem RATG. Aber Achtung, es können sich gewisse Einschränkungen ergeben (s.o. „Brauche ich als Privatperson eine Rechtschutzversicherung?“)

Bringen Sie Ihre Versicherungspolizze beim Erstgespräch mit. Wir holen für Sie eine Deckungsanfrage bei der Rechtschutzversicherung ein.

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Was muss ich zum Erstgespräch mitbringen?
ABringen Sie sämtliche im Zusammenhang mit der Streitigkeit stehende Unterlagen mit, insbesondere Verträge, Schreiben, Aktenvermerke, Zeugennamen und –anschriften, Beweismittel sowie eine allfällige Rechtschutzversicherungspolizze.
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Kann ich die Rechtsanwaltvollmacht auch einschränken?
AJa. Die Rechtsanwaltsvollmacht kann je nach Wunsch auch auf einzelne Aufträge bzw. Handlungen des Rechtsanwalts beschränkt werden.
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Was kostet mich eine Klagseinbringung?
ABei einer Klagseinbringung fallen grundsätzlich Gerichtsgebühren und Anwaltskosten an.

Die Gerichtsgebühren sind Pauschalgebühren, deren Höhe sich gestaffelt am Streitwert orientiert. Bei einem Streitwert von beispielsweise € 10.000 betragen die Pauschalgebühren für die Klagseinbringung € 707,00. Diese Gebühren können sich noch erhöhen, wenn z.B. mehr als zwei Parteien involviert sind. Der Einbringer kann aufgrund einer bewilligten Verfahrenshilfe von diesen Gebühren befreit sein.

Die Anwaltskosten richten sich nach der entsprechenden Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt (s.u. „Wieso verrechnen Kanzleien nach Stundensatz? Wann wird pauschal verrechnet?“). Bei einer Stundensatzvereinbarung kostet die Klage naturgemäß die aufgewandte Zeit mal dem vereinbarten Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wie lange ein Rechtsanwalt für eine Klage braucht, kann nicht pauschal beantwortet werden und hängt vor allem von der Komplexität des Sachverhaltes ab.

Bei einer Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltstarif (RATG) sind die Tarifposten für die Klage fix und richten sich gestaffelt nach dem Streitwert. So beträgt z.B. bei einem Streitwert von € 10.000 der Tarif für eine Mahnklage € 257,80. Dazu kommt ein Einheitssatz, der zur Abgeltung sämtlicher mit der Klagserstellung verbundener Kosten (Korrespondenz, Telefonate, Konferenzen) dient, es sei denn, der Rechtsanwalt will diese Nebenleistungen einzeln verrechnen. Dieser beträgt bei Streitwerten bis einschließlich € 10.170 60%, darüber 50% des Tarifs. In bestimmten Fällen (z.B. bei Mahnklagen oder Einsprüchen gegen Zahlungsbefehle) fällt er doppelt an (120% bzw. 100%). Vertritt der Rechtsanwalt mehrere Parteien oder stehen ihm mehrere Personen gegenüber (sog. Streitgenossen), kann er darüber hinaus einen Streitgenossenzuschlag in Höhe von 10% für jeden ersten Streitgenossen und 5% für jeden weiteren, max. aber 50%, verlangen. Die Summe erhöht sich um einen Zuschlag zum elektronischen Rechtsverkehr, der bei einer Klagseinbringung ohne Urkunden € 3,60 beträgt.

Eine Mahnklage in Höhe von € 10.000 gegen zwei Personen kostet sohin beispielsweise tarifmäßig € 627,48 (€ 257,80 Tarif + € 309,36 Einheitssatz 120% + € 56,72 Streitgenossenzuschlag 10% + € 3,60 ERV-Zuschlag) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

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Wie viel verlangt eine Kanzlei generell für einen Standardgesellschafts- und Beteiligungsvertrag?
AAuch wenn es für Außenstehende oft nicht so aussieht, ist doch jeder Gesellschaftsvertrag individuell und hat seine Besonderheiten, die es zu analysieren gilt und für deren Richtigkeit der Rechtsanwalt später einmal haftet. Auch für „Standardgesellschaftsverträge“ muss sich der Rechtsanwalt daher entsprechend Zeit nehmen. Die Honorare dabei variieren von Kanzlei zu Kanzlei. Viele Rechtsanwaltskanzleien bieten für Gesellschaftsverträge Pauschalhonorare an, die sich nach unserer Erfahrung für einfachere Verträge zwischen € 2.500 und € 5.000 (zzgl. Ust) bewegen.
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Wieso verrechnen Kanzleien nach Stundensatz? Wann wird pauschal verrechnet?
AJedem Rechtsanwalt steht es frei, welches Honorar er für seine Tätigkeit verlangt. Er kann seine Leistungen als Pauschal- oder Stundensatzhonorar sowie nach Tarif verrechnen. Auch ein Erfolgszuschlag ist möglich.

Ein Pauschalhonorar ist dann sinnvoll, wenn der Umfang der zu erwartenden Arbeit gut vorhersehbar ist. Der Vorteil hierbei ist, dass die Kosten von Anfang an fix sind.

Ein Stundensatzhonorar kommt oftmals zum Einsatz, wenn der zu erwartende Leistungsaufwand nicht gut abschätzbar ist. Gerade bei sehr hohen Streitwerten kann eine Abrechnung nach Zeit eine gute Alternative zum Tarif sein.

Eine Abrechnung nach Tarif erfolgt auf Grundlage des Rechtsanwaltstarifgesetzes (RATG), der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) oder des Notariatstarifgesetzes (NTG). Wurde eine Abrechnung nach dem RATG vereinbart, richtet sich die Höhe des Anwaltshonorars nach dem Streitwert, der Art der Leistung und der Anzahl der involvierten Personen. Das RATG kommt auch dann zur Anwendung, wenn zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung getroffen wurde.

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Wer trägt die Kosten des Rechtstreits?
AIn Österreich gilt bei Gerichtsverfahren das Obsiegensprinzip. Die obsiegende Partei erhält die Gerichts- sowie die nach Ansicht des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Anwaltskosten tarifmäßig von der unterlegenen Partei ersetzt. Bei teilweisem Obsiegen kann es zu einer verhältnismäßigen Erstattung bzw. Kostenaufhebung kommen. Wurde zwischen Rechtsanwalt und Mandanten eine Abrechnung nach Zeit vereinbart, kann es möglich sein, dass der obsiegende Mandant nicht sämtliche Rechtsanwaltskosten ersetzt bekommt, wenn das Stundensatzhonorar höher als der Tarif war oder gewisse Leistungen als nicht zweckentsprechend angesehen und daher nicht erstattet werden.
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Wie hoch ist mein Prozessrisiko?
AIm Falle des Unterliegens muss ich meine Anwaltskosten sowie die zweckmäßigen Anwaltskosten der Gegenseite nach dem Rechtsanwaltstarif und deren Gerichtskosten tragen. Mit einer Rechtschutzversicherung oder einem Prozessfinanzierer lässt sich dieses Risiko verringern.
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Wie lange dauert mein Rechtstreit?
ADas lässt sich nicht pauschal sagen. Die Länge eines Rechtsstreits ist von mehreren Faktoren, wie der Komplexität des Sachverhalts, dem Umfang der Dokumente oder der Anzahl der Zeugen, abhängig. Daneben gibt es auch rechtliche Möglichkeiten, einen Prozess zu verzögern bzw. zu verschleppen. Ganz allgemein lässt sich aber sagen, dass die Erledigungsdauer in Österreich im EU-weiten Vergleich eine eher kurze ist. Erfahrungsgemäß wird ein nicht allzu komplexes Verfahren in erster Instanz eine durchschnittliche Erledigungsdauer von ungefähr sechs bis zwölf Monaten, ein Berufungs- und Revisionsverfahren von ca. zwölf bis achtzehn Monaten aufweisen.

*Die Beantwortung dieser Fragen stellt lediglich einen unentgeltlichen Servicedienst von LEGAL CHAMBERS Kainz dar und LEGAL CHAMBERS Kainz oder ihre Mitarbeiter übernehmen daher keinerlei Gewähr oder Haftung für eine Vollständigkeit oder Richtigkeit der Antworten. Stand 6.10.2016

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