Zur Kreditbearbeitungsgebühr gibt es eine wichtige neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) für Kreditnehmer. Der OGH hat in der Entscheidung 7 Ob 169/24i vom 19. Februar 2025 entschieden, dass eine Klausel, die eine prozentual von der Kreditsumme bemessene Kreditbearbeitungsgebühr vorsieht, als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und damit als unzulässig anzusehen ist. Der OGH führt dazu in der Entscheidung Folgendes aus:
„Die Klausel 1.1 ist daher zusammengefasst gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und somit unzulässig.“ (OGH 7 Ob 169/24i, Rn. 46)
Nach dem Dafürhalten von LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. sind derartige Klauseln bzw. Vereinbarungen mit einer prozentual bemessenen Kreditbearbeitungsgebühr in einem Kreditvertrag daher nichtig. Nach unserer Argumentation haben die entsprechenden Kreditnehmer die (prozentual von der Kreditsumme bemessene) Kreditbearbeitungsgebühr daher rechtsgrundlos geleistet, sodass sie zur sofortigen Rückforderung der geleisteten Kreditbearbeitungsgebühr samt Zinsen ab dem Zahlungstag berechtigt sind (sog. „conditio causa finita“).
LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. fordert im Namen von Kreditnehmern daher den jeweiligen Kreditgeber (bzw. die jeweilige Bank) auf, die gezahlte Kreditbearbeitungsgebühr samt Zinsen zurückzuzahlen.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. ist auf das Bank- und Anlegerrrecht spezialisiert und hat bereits in Zeiten von „Immofinanz“ und „Meinl“ zahlreiche Gerichtsverfahren basierend auf Schadenersatz gegen eine damals sehr renommierte österreichische Bank erfolgreich geführt. Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. führt auch aktuell Verfahren gegen verschiedene österreichische Banken. Eine Bank wurde bereits mittels Aufforderungsschreibens zur Rückzahlung der erhaltenen Kreditbearbeitungsgebühr samt Zinsen aufgefordert. Dr. Kainz ist Kooperationsanwalt bei der Generali Versicherung AG. Er holt auch bei einer anderen, allenfalls vorhandenen Rechtsschutzversicherung gern eine Deckungsanfrage für Sie ein.
Wenn auch Sie einen Kreditvertrag geschlossen und eine prozentual an der Darlehensvaluta bzw. dem Kreditbetrag (der Kreditsumme) bemessene Kreditbearbeitungsgebühr geleistet haben, melden Sie sich jederzeit gern bei uns. Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. prüft Ihren allfälligen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Kreditbearbeitungsgebühr. Wir stehen Ihnen gerne per E-Mail und auch telefonisch zur Verfügung.
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Links:
Entscheidung des OGH 7 Ob 169/24i vom 19.2.2025 (im RIS-Informationssystem)
Dr. Kainz ist Kooperationsanwalt bei der Generali [/column]
