LCK bringt Klage gegen BAWAG ein.

LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M., hat für zwei Mandanten am 8. Juli 2025 eine Klage gegen die BAWAG eingebracht. Die Klage lautet auf Rückzahlung des (prozentual von der Kreditsumme bemessenen) Bearbeitungsentgelts in Höhe von 2 % vom Kreditbetrag samt Zinsen und Kosten. Die Klagseinbringung erfolgte beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien.

Die Kläger hatten mit der BAWAG im Jahr 2020 einen Kreditvertrag abgeschlossen. In diesem hatten sie ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % vom Kreditbetrag bei Zuzählung vereinbart. Die Klage argumentiert, dass Klauseln, die eine prozentual von der Kreditsumme bemessene Kreditbearbeitungsgebühr vorsehen, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sind. Die Klage stützt sich dabei auf die Entscheidung vom Obersten Gerichtshof 7 Ob 169/24i. Die gegenständliche Klausel ist nach der Argumentation der Kläger daher nichtig. Die Kläger sind laut Klagsvorbringen sohin berechtigt, die Kreditbearbeitungsgebühr samt Zinsen ab dem Zahlungstag von der BAWAG zurückzufordern.

Die Kläger hatten der BAWAG auch die Möglichkeit eingeräumt, ihre Ansprüche außergerichtlich zu regulieren. Das lehnte die BAWAG ab. Die BAWAG begründete dies damit, dass sie für die Urteilsprüfung “6 Monate Zeit” hätte und das Urteil “keine unmittelbaren Folgen” nach sich ziehen würde. Nach Auffassung von LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. sind diese Ausführungen unrichtig. Es gibt nach den LEGAL CHAMBERS Kainz vorliegenden Informationen keinerlei gesetzliche Grundlage und auch keine Stelle, die der BAWAG die von ihr behauptete “6-Monats-Frist” gewährt hätte.

Wir unterstützen betroffene Kunden gern bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Rückforderung der Kreditbearbeitungsgebühr.

Kontakt:

LEGAL CHAMBERS Kainz
Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M.
Universitätsring 12
1010 Wien
Tel.: +43 1 890 66 28
E-Mail: office@legal-chambers.at 

Links:
Beitrag von LCK, Kreditbearbeitungsgebühr – Rückforderung durch Anwalt
Entscheidung des OGH 7 Ob 169/24i vom 19.2.2025 (im RIS-Informationssystem)

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