„Mercedes-Abgasskandal“: Etappensieg bei der Frage der Zuständigkeit
Das HG Wien hat im „Mercedes-Abgasskandal“ mit Beschluss vom 30. August 2019 (AZ 65 Cg 15/19v) ausgesprochen, für den Rechtsstreit eines Mercedes-Käufers gegenüber der Daimler AG international wie auch örtlich zuständig zu sein. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.Hintergrund der Klage: Unzulässige Abschalteinrichtungen
Hintergrund des Beschlusses ist die Klage eines von LEGAL CHAMBERS Kainz (LCK) vertretenen Käufers eines Mercedes-Benz, Typ GLC 250 d 4MATIC, 2,1 l., Motorentyp OM651. Die Klage richtet sich sowohl gegen die Daimler AG als Herstellerin als auch gegen die Wiesenthal Handel und Services GmbH als Verkäuferin. Am 6. Mai 2019 hat das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den verpflichtenden Rückruf angeordnet für sämtliche „GLC“-Modelle der Baujahre 2015 bis 2017, die einen Motor des Typs OM651 enthalten. Laut Kläger fällt auch das Klagsfahrzeug unter den Rückruf. Nach Ansicht des Klägers sind in seinem Kfz unzulässige Abschalteinrichtungen jedenfalls in Form von sog. „Thermofenstern“ verbaut. Ein Thermofenster ist eine Softwareprogrammierung, aufgrund derer im echten Straßenbetrieb die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen in unzulässiger Weise heruntergefahren oder ganz abgeschalten wird. Dadurch enstehen Stickoxid(NOx)-Emissionen, die weit über dem gesetzlich zulässigen Grenzwert der Euro 6 (80 mg / km) liegen. Die beklagten Parteien bestreiten all das. Abschalteinrichtungen sind gem. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verboten. Entsprechend begehrt der Kläger die Aufhebung des Kaufvertrages und die Rückzahlung bzw. Erstattung des Kaufpreises samt Zinsen abzüglich eines Benützungsentgelts Zug um Zug gegen Rückgabe des nach Ansicht des Klägers manipulierten GLC 250 d 4MATIC.HG Wien bestätigt internationale und örtliche Zuständigkeit im „Mercedes-Abgasskandal“
Die Daimler AG hatte bestritten, dass das HG Wien für den Rechtsstreit gegen sie zuständig sei und den Einwand der internationalen und örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Das HG Wien wischte diese Argumentation nunmehr vom Tisch: Das HG Wien sei sowohl gem. Art 7 Z 2 EuGVVO (der Schaden ist durch den Autokauf in Österreich entstanden, womit der Erfolgsort in Österreich liegt) und gem. Art. 8 Z 1 EuGVVO (die beklagten Parteien stellen Streitgenossen dar, da die Ansprüche gegen beide eine enge Verbindung aufweisen, sodass die Daimler AG am Sitz der Verkäuferin in Wien mitgeklagt werden kann) international und örtlich zuständig.Stimmen zum Beschluss
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, hat nach Ansicht von LCK aber klare Signalwirkung für alle anderen Fälle im „Mercedes-Abgasskandal“. Der federführende Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. dazu: „Das HG Wien hat gezeigt, dass die im „VW-Abgasskandal“ aufgestellte Judikaturlinie zur Zuständigkeit auch auf die „Mercedes-Fälle“ übertragen werden kann.“Für vom „Mercedes-Abgasskandal“ betroffene Käufer und Käuferinnen
Der Beschluss des HG Wien soll Käufer / Käuferinnen eines Mercedes Dieselfahrzeuges ermutigen, prüfen zu lassen, ob auch ihr Fahrzeug vom „Mercedes-Abgasskandal“ betroffen ist und bejahendenfalls Klage auf Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs und auf Rückzahlung des Kaufpreises einzubringen.Falls auch Sie einen Mercedes-Benz haben, prüfen wir für Sie gerne, ob auch Ihr Fahrzeug vom „Mercedes-Abgasskandal“ betroffen ist. Näheres zum „Mercedes-Abgasskandal“ finden Sie hier.
Kontakt
LEGAL CHAMBERS KainzRechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M.
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