Abgasskandal: HG Wien stärkt Rechte bei Leasing

Leasing über Mercedes C 220d Coupé

Eine österreichische Gesellschaft kaufte im Jahr 2016 einen Mercedes C 220d Coupé über Leasing. In Folge stellte sich heraus, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Die Gesellschaft wandte sich an LEGAL CHAMBERS Kainz (LCK).

Klage gegen Daimler und Leasingbank wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

Nach Prüfung des Sachverhalts brachte LCK für die Gesellschaft beim Handelsgericht Wien Klage gegen Daimler wie auch gegen die Leasingbank ein. Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Daimler habe diesen Umstand bewusst verschwiegen. Auch die Leasingbank hätte gewusst, dass im Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut sind. Die Leasingbank hätte gegenüber der Klägerin vorsätzlich ihre Aufklärungspflichten verletzt.

HG Wien verneint Zuständigkeit in 1. Instanz

Die Klägerin berief sich auf eine Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien. Die Klägerin begründete dies damit, dass die Ansprüche gegen Daimler und jene gegen die Leasingbank auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund (behauptete Manipulation des Fahrzeugs) beruhen. Zudem hätten sowohl Daimler als auch die Leasingbank arglistig gehandelt, sodass diese sog. „Solidarschuldner“ seien. Daher könnte – so die Klägerin – Daimler zusammen mit der Leasingbank vor dem Handelsgericht Wien mitverklagt werden.

Das Handelsgericht Wien erklärte sich mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 für die Klage gegen Daimler für international, örtlich und sachlich unzuständig und wies die Klage gegen Daimler zurück. Nach Ansicht des HG Wien sei ein Sachzusammenhang zwischen den Ansprüchen gegen die Leasingbank und der Produzentin Daimler zu verneinen.

Klägerin erhob Rechtsmittel gegen Beschluss des HG Wien

LCK focht namens der Klägerin den Beschluss des Handelsgerichtes Wien an. In ihrem Rekurs argumentierte die Klägerin zusammengefasst, dass der geforderte Sachzusammenhang bereits deshalb gegeben sei, da beide Ansprüche von der gemeinsamen Vorfrage abhingen, ob das klagsgegenständliche Fahrzeug von der vorgebrachten Manipulation betroffen ist. Die Ansprüche der klagenden Gesellschaft gegenüber beiden beklagten Parteien würden sohin aus dem gleichen Tatsachenkomplex (der Fahrzeugmanipulation) abgeleitet. Daher sei der gem. Art 8 Z 1 EuGVVO erforderliche Sachzusammenhang zwischen den Ansprüchen der beklagten Parteien gegeben. Auch seien die beklagten Parteien Solidarschuldner, bei welchen Lehre und Rechtsprechung einen Zusammenhang zwischen den Klagen annehmen und ein gemeinsames Verhandeln sohin erlauben würden.

OLG Wien bestätigt Rechtsansicht der Klägerin – Beschluss des HG Wien abgeändert

Das Oberlandesgericht Wien folgte der Rechtsansicht der klagenden Gesellschaft und gab ihrem Rekurs mit Beschluss vom 13. Dezember 2019 – bereitgestellt am 14. Februar 2020statt. Das OLG Wien änderte den Beschluss des HG Wien dahingehend, als es die von Daimler erhobenen Einreden der internationalen, örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit verwarf. Dem Handelsgericht Wien trug das OLG Wien die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage (auch) hinsichtlich Daimler auf. Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig. Das OLG Wien erklärte aber den ordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für nicht zulässig.

Der das Verfahren führende Anwalt im Abgasskandal Dr. Thomas Kainz begrüßt die Entscheidung:

Das OLG Wien hat bestätigt, dass eine Klage gegen Daimler auch zusammen mit der Klage gegen die Leasingbank bzw. im Verfahren rund um die Aufhebung und Rückabwicklung eines Leasingvertrages zulässig ist. Die Vorwürfe gegen die Leasingbank stehen im Sachzusammenhang mit jenen gegen Daimler, sodass eine gemeinsame Verhandlung geboten und laut dem OLG auch möglich ist.

Kontakt

LEGAL CHAMBERS Kainz
Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M.
E-Mail: office@legal-chambers.at
Tel.: +43 1 890 66 28

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