Dieselgate Urteil

Rückenwind im Dieselskandal gibt AutofahrerInnen ein neues von LEGAL CHAMBERS Kainz kürzlich vor dem Handelsgericht Wien erstrittenes Urteil (Urteil vom 21.8.2018, AZ 68 Cg 77/17f).

Kaufvertrag aus dem Jahr 2010 – Aufhebung und Rückabwicklung

LCK, unter der Federführung von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M., hatte für eine vom VW-Abgasskandal betroffene Autofahrerin im Dezember 2017 beim Handelsgericht Wien Klage auf Aufhebung und Rückabwicklung eines über einen manipulierten Neuwagen VW Golf, 1.6 l TDI, geschlossenen Kaufvertrages eingereicht. Das Spezielle dabei: Der Kaufvertrag mit dem VW-Vertragshändler, der Porsche Inter Auto GmbH & Co KG, war bereits im Jahr 2010 geschlossen worden. Aufgrund eines Verjährungsverzichts der Verkäuferin war es der Autofahrerin jedoch auch im Jahr 2017 noch möglich, ihre Ansprüche geltend zu machen.

Urteil(e) im Sinne der AutokäuferInnen

Nachdem das Handelsgericht Wien bereits im Jahr 2017 der Klage eines von LCK vertretenen Autofahrers (Urteil vom 29.8.2017, AZ 17 Cg 19/16z, LCK berichtete) stattgegeben hatte, urteilte das Handelsgericht Wien nunmehr auch im Jahr 2018 zu Gunsten einer Autofahrerin, die bei ihrem Prozess von LCK vertreten worden war: Das Handelsgericht Wien hob nunmehr mit Urteil vom 21. August 2018, AZ 68 Cg 77/17f, erneut einen Kaufvertrag über ein manipuliertes Dieselfahrzeug auf und verurteilte den VW-Vertragshändler zur Rückzahlung des Kaufpreises samt Zinsen abzüglich eines geringen Benützungsentgelts Zug um Zug gegen Rückgabe des manipulierten Dieselautos.

„Unzulässige Abschalteinrichtung“, Sachmangel und Gemeinsamer Irrtum

Das Handelsgericht Wien sah es als erwiesen an, dass der damalige Verkaufsmitarbeiter der Klägerin dazu geraten hatte, ein Diesel- anstatt eines Benzinfahrzeugs zu kaufen, da dieser „weniger Kraftstoff“ verbrauche und „umweltbewusster“ sei. Die Aussagen des Verkaufsmitarbeiters, dass das zu kaufende Dieselauto „umweltfreundlich, sehr clean und schadstoffarm“ sei, hatten die Klägerin letztlich dazu bewogen, doch kein Benzinfahrzeug zu nehmen. Weiters stellte das Handelsgericht Wien fest, dass es sich bei der von VW verwendeten Software, die – anders als am Prüfstand – im realen Fahrbetrieb in einen Modus mit einem höheren Stickoxidausstoß umschaltet, um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Davon geht auch das deutsche Kraftfahrtbundesamt (KBA) aus. In seiner rechtlichen Beurteilung erkennt das Handelsgericht Wien, dass es eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft ist, dass ein Neuwagen über keine unzulässige Einrichtung (verbotene Abschalteinrichtung) verfügt. Die von VW im Klagsfahrzeug installierte unzulässige Abschalteinrichtung stelle einen Sachmangel dar, der bereits bei Übergabe vorhanden war, und der die Klägerin im Rahmen der Gewährleistung zur Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtige.

Darüber hinaus erkannte das Handelsgericht Wien der Klägerin auch ein Recht auf Vertragsanfechtung und Rückabwicklung aufgrund des Umstandes zu, dass sowohl die Klägerin als auch der VW-Vertragshändler darüber geirrt hatten, dass das Auto frei von einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei.

Berechtigte Verweigerung des Softwareupdates

Die Klägerin hatte auf Anraten von LCK ein Aufspielen des von VW angebotenen Softwareupdates verweigert. Es ist daher auch anderen vom Dieselskandal Betroffenen anzuraten, das Softwareupdate – jedenfalls vorerst – nicht aufspielen zu lassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verkäuferin hat gegen das Urteil Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben.

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