Urteil des EuGH im Abgasskandal

Nächstes Urteil vor dem HG Wien, AZ 26 Cg 18/16v

Nach dem kürzlich im August 2018 erstrittenen Urteil (Urteil vom 21.8.2018, AZ 68 Cg 77/17f, LCK berichtete) hat das HG Wien nunmehr mit Urteil vom 31. Oktober 2018 (AZ 26 Cg 18/16v) einem weiteren von LEGAL CHAMBERS Kainz vertretenen Autofahrer recht gegeben. Das HG Wien hat den Fahrzeughändler zur Rücknahme eines vom „Abgasskandal“ betroffenen Audi Q3, 2.0 l TDI und zur Rückzahlung des Kaufpreises samt Zinsen abzüglich eines Benützungsentgelts verpflichtet. Nach Ansicht des HG Wien ist der verkaufte Audi Q3 doppelt mangelhaft.

Erwerb des manipulierten Audi Q3 im Jahr 2013

Der Kläger erwarb den Audi Q3 im Jahr 2013 für € 40.000,00, nachdem ihm der Verkaufsmitarbeiter erklärt hatte, dass „der Schadstoffausstoß bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug besonders niedrig und dass es besonders umweltfreundlich sei“. Tatsächlich hatte der Kläger dem Mitarbeiter zuvor noch erklärt, ein Benzinauto kaufen zu wollen. Im Herbst 2015 erlangte der Käufer durch die Medien Kenntnis, dass in seinem Fahrzeug die „Schummelsoftware“ verbaut ist.

Im März 2016 reichte der Kläger über seinen Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. von LEGAL CHAMBERS Kainz Klage beim HG Wien ein und begehrte die Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, dass das Fahrzeug mangelhaft sei und er dieses bei Kenntnis der wahren Sachlage niemals gekauft hätte.

Klagsstattgebung: Audi Q3 doppelt mangelhaft

Das HG Wien gab der Klage statt und bestätigte die Rechtsansicht des Klägers: Kein Fahrzeugkäufer, so das Gericht, könne und müsse damit rechnen, „dass der Motor des Fahrzeugs die Vorgaben für eine Zulassung nach Euro 5 im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierten Software einhält“. Damit sei der dem Kläger verkaufte Audi Q3 aber in zweifacher Hinsicht mangelhaft, denn „(s)owohl das Vorhandensein einer Software, welche die am Prüfstand zu messenden Werte betreffend Abgasverhalten zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Typengenehmigung in verzerrender und beschönigender Weise manipuliert, als auch die Tatsache, dass das Unterlassen des Aufspielens des Software-Updates, welches vom selben Unternehmen entwickelt wurde, zum Entzug der Zulassung durch die österreichische Zulassungsbehörde führt“, stellten „einen Mangel des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs dar.

HG Wien: Aufspielen des Softwareupdates unzumutbar

Ein Aufspielen des von VW angebotenen Softwareupdates lehnte der Käufer ab. Zu recht, wie das HG Wien urteilte, denn dem Kläger sei es unzumutbar, „vom selben Unternehmen, welches die „Schummelsoftware“ überhaupt erst entwickelt und ihn damit getäuscht hat, nun eine weitere Software zur Behebung der „Schummelsoftware“ aufspielen zu lassen.“ Das HG Wien fand dafür deutliche Worte: „Die arglistige Täuschung durch den Übergeber bzw. das vorsätzliche Herbeiführen dieses Mangels erfüllt den Tatbestand der Unzumutbarkeit aus triftigen Gründen, welche in der Person des Übergebers liegen. Daher stehen dem Kläger von Anfang an die sekundären Gewährleistungsbehelfe zu.

Dies sei besonders erfreulich, so Rechtsanwalt Dr. Kainz, da damit “Opfer des Dieselskandals das Softwareupdate verweigern und sogleich die Fahrzeugrückgabe verlangen können”.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Pressestimmen:

Kurier, „Dieselskandal: Händler muss Kaufpreis für Audi Q3 zurückzahlen„, 16.11.2018

DerStandard, „Schummelsoftware: Audi-Besitzer bekommt Kaufpreis zurück„, 16.11.2018

Börse Sozial Network, „Dieselskandal: HG Wien sieht Audi Q3 mit „Schummelsoftware“ als doppelt mangelhaft an – Käufer erhält Kaufpreis zurück„, 16.11.2018

Börse Express, „Handelsgericht Wien: Händler muss Kaufpreis für Audi Q3 zurückzahlen / Käufer wurde arglistig getäuscht und darf deshalb Software-Upate verweigern„, 16.11.2018

Industriemagazin, „Handelsgericht Wien: Händler muss Kaufpreis für Audi Q3 zurückzahlen„, 16.11.2018

Kontakt:
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Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M.
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