Urteil des EuGH im Abgasskandal

Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Kunde hatte im Jahr 2013 einen vom „VW-Abgasskandal“ betroffenen, fabriksneuen Audi Q3, 2.0 TDI, „Offroad Style“, für insgesamt € 40.000 gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem 2.0 l Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet. Im Oktober 2016 erhielt der Kunde von der Porsche Austria GmbH & Co OG ein Schreiben, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Fahrzeug von der „Stickoxidproblematik“ betroffen sei. In einem begrenzten Fertigungszeitraum seien Dieselmotoren verbaut worden, durch deren Motorsteuergeräte-Software die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandslauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb „verschlechtert“ werden. Aus diesem Grund sei eine Umprogrammierung des Motorsteuergeräts erforderlich.

Der betroffene Kunde brachte über die Kanzlei LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. Klage beim Handelsgericht Wien auf Wandlung (Vertragsaufhebung) ein. Er begehrte vom Händler die Rücknahme des manipulierten Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises samt Zinsen. Das Softwareupdate verweigerte der Kunde mit der Begründung, dass er in VW und Audi das Vertrauen verloren hatte und das Softwareupdate außerdem keine taugliche Verbesserungsmaßnahme darstelle.

Das Handelsgericht Wien gab dem Käufer in erster Instanz Recht und erkannte den Händler schuldig, dem Kläger den Kaufpreis samt 4 % Zinsen abzüglich eines geringen Benützungsentgelts Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi Q3 zurückzuzahlen (LCK hat berichtet).

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nunmehr in zweiter Instanz mit Urteil vom 25. April 2019 (GZ 1 R 12/19w) das Wandlungsrecht des Klägers. Nach Ansicht des OLG Wien rechtfertige allein „der Umstand, dass eine Mitwirkung des Klägers erforderlich sei, um diese unzulässige Abschalteinrichtung mithilfe des mit der zuständigen Typengenehmigungsbehörde akkordierten Software-Updates vom Fahrzeug zu entfernen (…) die Annahme eines Sachmangels, und zwar unabhängig davon, ob (konkret) ein Entzug der Zulassung drohe.“ Der Sachmangel sei aufgrund seiner Art (Erreichen der ausdrücklich zugesagten Abgasnorm nur durch Einsatz einer gegen Normen verstoßenden Software), dem Umstand, dass der Kläger aufgrund des sonst möglichen Entzugs der Zulassung de facto verpflichtet ist, ein Software-Update aufspielen zu lassen, das vom selben Unternehmen entwickelt wurde, das zuvor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaute, sowie der Komplexität des Softwareupdates auch nicht bloß geringfügig. Sodann wird das Oberlandesgericht Wien besonders deutlich, wenn es festhält, dass die Vertragsaufhebung selbst dann berechtigt wäre, „wenn es sich bei der verbauten Software nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der VO 715/2007/EG handeln würde“. Dies, da der Kläger berechtigt erwarten konnte, „dass er einen Motor erhält ohne eine Software mit unklarem Inhalt, die bei für ihn nicht nachvollziehbaren Kriterien zu unterschiedlichen Betriebsmodi führt und durch ein „Update“ wieder beseitigt werden muss, dessen technische und rechtliche Implikationen jedenfalls umstritten sind und das überhaupt erst Monate nach Klagseinbringung angeboten werden konnte“. Das OLG bestätigt, dass dem Kläger eine „Verbesserung“ des Sachmangels in Form des angebotenen Softwareupdates nicht zumutbar ist. Der Kläger habe sich jedoch ein Benützungsentgelt abziehen zu lassen, welches das OLG Wien höher ansetzt als zuvor in erster Instanz das HG Wien.

Das Urteil des OLG Wien ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl der Kläger (betreffend das Benützungsentgelt) als auch die Beklagte haben Revision beim Obersten Gerichtshof erhoben.

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LEGAL CHAMBERS Kainz
Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London)
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Link: Bericht zum Urteil 1. Instanz (HG Wien)

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