EuGH Thermofenster: Urteil vom 14.7.2022
Der EuGH hat sein Urteil i. S. Thermofenster gefällt.
Der EuGH hat am 14. Juli 2022 in einem von LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, geführten Verfahren über die Frage der (Un-)Zulässigkeit eines sog. Thermofensters entschieden. Das Urteil wurde LEGAL CHAMBERS Kainz als Parteienvertreter noch nicht zugestellt. Allerdings liegt bereits die Pressemitteilung des EuGH zu dem Urteil vor.
Was ist ein Thermofenster?
Bei einem Thermofenster handelt es sich um eine Vorrichtung in einem Dieselfahrzeug, durch welche die Abgasrückführung (AGR) temperaturabhängig gesteuert wird. Bei bestimmten Temperaturen – die je nach Hersteller und Motor unterschiedlich sein können – wird die Abgasrückführung reduziert oder gar abgeschaltet, was zur Folge hat, dass die Stickoxidemissionen (NOx-Emissionen) steigen. Damit können die NOx-Emissionen im normalen Fahrbetrieb viel höher als im ursprünglichen (EG-)Typengenehmigungsverfahren sein. Dort müssen Temperaturen zwischen 20 und 30 Grad Celsius vorherrschen. Ein Thermofenster ist grundsätzlich in Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 verbaut.
Ausgangsverfahren: Verfahren über VW Caddy beim LG Klagenfurt
Im konkreten Anlassfall, in welchem LEGAL CHAMBERS Kainz einen Autofahrer, der vom Abgasskandal betroffen ist, vertritt, geht es um ein Thermofenster in einem VW Caddy. Dieses Thermofenster sorgt dafür, dass die AGR bei Temperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius linear auf null reduziert wird, was zu einer Überschreitung des NOx-Grenzwerts führt.
Das Landesgericht Klagenfurt hatte den EuGH um die Beantwortung von Fragen rund um die (Un-)Zulässigkeit eines solchen Thermofensters ersucht. Dieses Verfahren um Vorabentscheidung wurde beim EuGH zum Az. C-128/20 geführt. Auch der Oberste Gerichtshof sowie das Landesgericht Eisenstadt hatten den EuGH im Zusammenhang mit diesem Thermofenster von VW angerufen. Der EuGH hat in diesen drei Verfahren (C-128/20, C-134/20 und C-145/20) nunmehr jeweils am 14. Juli 2022 ein Urteil erlassen. Da die Vorlagefragen in den drei Verfahren ähnlich waren, ist davon auszugehen, dass auch die Ausführungen des EuGH in den drei Urteilen – jedenfalls weitgehend – übereinstimmen.
EuGH: Thermofenster von VW „grundsätzlich unzulässig„
Laut Pressemitteilung kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass „(e)ine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, (…) eine unzulässige
Abschalteinrichtung dar(stellt)“.
Weiterhin heißt es in der Pressemitteilung:
„Mit seinen heutigen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.“ (Hervorhebung durch den Autor)
Laut EuGH sind Umgebungstemperaturen von weniger als 15 Grad Celsius im Unionsgebiet üblich und sind die auf Unionsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte auch dann einzuhalten, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 Grad Celsius liegen. Daher schränkt eine Software wie die in Rede stehende die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei normalen Nutzungsbedingungen ein.
Damit hat der EuGH die Rechtsansicht von LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, bestätigt, wonach die NOx-Grenzwerte insbesondere auch im echten Fahrbetrieb („bei normalen Nutzungsbedingungen“) einzuhalten sind.
Der EuGH bestätigt weiters die Rechtsansicht des Generalanwalts, dass es sich bei Abgasrückführventil, AGR-Kühler und Dieselpartikelfilter um vom Motor getrennte Anbauteile handelt. Laut EuGH mache der alleinige Umstand, dass dieses Thermofenster zur Schonung von solchen Anbauteilen, die vom Motor getrennt sind, beiträgt, dieses noch nicht zulässig. Damit ist der Argumentation der Hersteller, Thermofenster seien zum Motorschutz notwendig und damit ausnahmsweise zulässig, die Grundlage entzogen.
Weiters führt der EuGH aus, dass der Umstand, dass eine Abschalteinrichtung nach der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs eingebaut wurde, für die Beurteilung der Frage, ob die Verwendung dieser Einrichtung unzulässig ist, unerheblich ist.
Nach dem EuGH stellt dieses Thermofenster eine Vertragswidrigkeit des Fahrzeugs dar, die „nicht geringfügig“ ist.
LEGAL CHAMBERS Kainz erwartet Klagewelle nach Urteilen
Da ein Thermofenster grundsätzlich in Dieselfahrzeugen der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 verbaut ist, sieht LEGAL CHAMBERS Kainz auf die Hersteller jetzt eine Klagewelle zukommen. Dieselfahrer mit einem Fahrzeug der Abgasnorm Euro 5 oder Euro 6 können mit dem vorliegenden Urteil des EuGH nunmehr argumentieren, dass laut EuGH Thermofenster im Normalfall eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen, die nicht zum Motorschutz zulässig sind. Damit sind Klagen aufgrund von Mangelhaftigkeit gegen die Händler und/oder Schadenersatz gegen die Hersteller möglich.
LEGAL CHAMBERS Kainz bereitet aufgrund der Urteile des EuGH zum Thermofenster nunmehr diverse Klagen vor. Kontaktieren Sie uns unter +43 1 890 66 28 oder per E-Mail unter office@legal-chambers.at. Wir stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Kontakt:
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Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M.
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weiterführende Links
Pressemitteilung EuGH vom 14.7.2022
PRESSEMITTEILUNG Nr. 124/22 zum Urteil EuGH Thermofenster
Urteile von LCK (Auszug):
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LCK Seiten zum Abgasskandal:
Allgemeine Informationen zu Dieselgate / Abgasskandal
Allgemeine Informationen zum VW Abgasskandal