Positives Urteil zum Leasing eines VW Sharan (HG Wien, Az. 12 Cg 20/17m)
LEGAL CHAMBERS Kainz hat für eine Käuferin, die vom Abgasskandal betroffen ist, ein weiteres positives Urteil vor dem Handelsgericht Wien zu einem Leasing erstritten (Az. 12 Cg 20/17m).
Die Klägerin hatte im Jahr 2014 einen VW Sharan erworben. Im Jahr 2017 wurde die Klägerin zur Durchführung des Softwareupdates aufgefordert. Dadurch erfuhr sie, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist. Die Käuferin lehnte das Softwareupdate ab, da sie negative Auswirkungen auf ihr Fahrzeug befürchtete. Zudem hatte sie ihr Vertrauen in die Marke VW verloren.
Am 27. März 2017 brachte LEGAL CHAMBERS Kainz sodann Klage für die Käuferin gegen den Verkäufer des gegenständlichen Fahrzeugs ein. LEGAL CHAMBERS Kainz begehrte für die Klägerin die Aufhebung des abgeschlossenen Kaufvertrags und die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Am selben Tag brachte LEGAL CHAMBERS Kainz namens der Klägerin auch Klage gegen die Leasinggesellschaft ein und begehrte gegenüber dieser u. a. die Aufhebung des Leasingvertrages und die Rückzahlung der Leasingraten. Dieses Verfahren wurde sodann aus prozessökonomischen Gründen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Verfahrens gegen den Verkäufer unterbrochen.
HG Wien stellt Sachverhalt entsprechend der Angaben der Klägerin fest
Mit Urteil vom 28. Dezember 2021, Az. 12 Cg 20/17m, bestätigte das HG Wien nunmehr die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückzahlung des Kaufpreises unter Berücksichtigung eines Benützungsentgelts.
In seinem Urteil stellte das HG Wien den seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt aufgrund der glaubwürdigen Angaben der Klägerin fest. So seien für die Klägerin Umweltfreundlichkeit und niedrige Abgase die Hauptkriterien bei der Auswahl des für sie passenden Fahrzeugs gewesen. Ein Mitarbeiter des beklagten Fahrzeughändlers habe der Klägerin zugesichert, dass das gegenständliche Fahrzeug schadstoffarm und „sauber“ sei. Dass die Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG „umweltfreundlich“ und „schadstoffarm“ seien, habe die Klägerin auch der Homepage des Fahrzeugherstellers entnommen. Bei Kenntnis der verbauten Manipulationssoftware hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft.
„Umschaltlogik“ stellt unionsrechtlich unzulässige Abschalteinrichtung und sohin Sachmangel dar
Das HG Wien bestätigte in seinem Urteil unter Verweis auf die Rechtsprechung des OLG Wien sowie auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. Dezember 2020, Az. C-693/18, dass es sich bei der in dem Fahrzeug verbauten „Umschaltlogik“-Software um eine nach Europarecht unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Entsprechend der Rechtsprechung des OLG Wien erkannte das HG Wien in seinem Urteil weiter, dass das gekaufte Fahrzeug aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung mit einem Sachmangel behaftet ist. Wiederum in Übereinstimmung mit der Ansicht des OLG Wien erkannte das HG Wien richtigerweise, dass dieser Sachmangel nicht geringfügig ist.
Softwareupdate unzumutbar
Das HG Wien sprach weiters unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Wien aus, dass für die Käuferin das Softwareupdate unzumutbar sei. Dies sei deshalb der Fall, da die Klägerin ihr Vertrauen in die Marke VW verloren hätte. Diesen Vertrauensverlust in VW als Herstellerin müsse der beklagte Autohändler gegen sich gelten lassen. Aus diesem Grund und weil der vorliegende Sachmangel in Form der in das Fahrzeug verbauten Manipulationssoftware nicht geringfügig ist, hob das HG Wien den Kaufvertrag aus dem Jahr 2014 auf. In weiterer Folge sprach das HG Wien den beklagten Autohändler schuldig, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung eines Benützungsentgelts zurück zu zahlen.
Aufhebung des Kaufvertrages beseitigt Leasingvertrag
Sollte das Urteil rechtskräftig werden, so geht LEGAL CHAMBERS Kainz davon aus, dass auch der Leasingvertrag in dem Parallelverfahren u. a. gegen die Leasinggesellschaft als verbundener Vertrag „automatisch“ aufgehoben wird. Das Urteil des HG Wien entfaltet nach Ansicht von LCK daher Signalwirkung für andere Leasingnehmer von Fahrzeugen, die vom Dieselskandal betroffen sind. Denn wird der Kaufvertrag als Vertragsgrundlage des Leasingvertrages aufgehoben, kann dies dafür sprechen, dass auch der Leasingvertrag aufgehoben wird.
Kontakt zu LEGAL CHAMBERS Kainz
LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, ist eine der Vorreiterkanzleien im Dieselskandal. Wir führen zahlreiche Prozesse im Dieselskandal für Autokäufer, die vom Abgasskandal betroffen sind, gegen diverse Hersteller, u. a. gegen VW, Audi, Porsche und Mercedes (Daimler), Verkäufer und Leasinggeber, vor zahlreichen Gerichten in Österreich und auch in Deutschland.
Für Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. und das LCK-Team jederzeit gerne zur Verfügung.
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Urteile von LCK (Auszug):
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LCK Seiten zum Abgasskandal:
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