OLG Wien bestätigt: Käufer im Audi Abgasskandal zu Wandlung berechtigt
Weiterer Erfolg für LEGAL CHAMBERS Kainz in einem Verfahren betreffend ein Fahrzeug, das vom Audi Abgasskandal betroffen ist. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte die vom Handelsgericht Wien bereits in erster Instanz ausgesprochene Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Berufung des Händlers gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge.
Audi A3, EA189: Kauf im Jahr 2010
Die von LEGAL CHAMBERS Kainz vertretene Klägerin hatte den Audi A3 bereits im Jahr 2010 gekauft. Der Audi A3 enthält einen Motor des Typs EA189. Das Fahrzeug ist sohin vom Audi Abgasskandal betroffen. Fahrzeuge mit dem Motor EA189 sind Teil des Rückrufs durch das deutsche Kraftfahrtbundesamt (KBA).
Das Softwareupdate von Audi ließ die Klägerin nicht aufspielen, weil sie dieses verweigert hat.
Leasing – Abtretung der Ansprüche von der Leasinggesellschaft
Die Klägerin hatte ihren Kauf über ein Leasing finanziert. Um ihre Ansprüche geltend machen zu können, ließ sich die Klägerin über LEGAL CHAMBERS Kainz die Ansprüche der Leasinggesellschaft gegen den Händler abtreten. Mit den abgetretenen Ansprüchen brachte LEGAL CHAMBERS Kainz für die Klägerin Klage beim Handelsgericht Wien ein.
OLG Wien bestätigt HG Wien im Audi Abgasskandal: Umschaltlogik im EA189 ist unzulässige Abschalteinrichtung
In seinem Urteil vom 27. Jänner 2023, 1 R 161/21k, bestätigte das OLG Wien die Rechtsansicht des HG Wien aus der ersten Instanz. Entsprechend gab es der Klägerin in Bezug auf die verbaute Abschalteinrichtung recht: Die ursprünglich im Fahrzeug verbaute Umschaltlogik sei als unzulässige Abschalteinrichtung i. S. d. Art 3 Nr. 2 und Art 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2017 zu qualifizieren. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des OLG Wien begründe die Umschaltlogik einen nicht bloß geringfügigen Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe, der grundsätzlich zur Wandlung berechtigt.
Dass, wie das Handelsgericht Wien festgestellt hatte, die „Umweltfreundlichkeit“ für die Klägerin nicht relevant war sowie der Umstand, dass das Fahrzeug durchgehend betriebs- und verkehrssicher und uneingeschränkt nutzbar war, ändere daran nichts.
Softwareupdate berechtigt verweigert – Thermofenster jedenfalls überwiegenden Anschein der Unzulässigkeit
Das Softwareupdate habe die Klägerin berechtigt verweigert, weil es – so das OLG Wien – für die Klägerin nicht zumutbar sei, die unzulässige Abschalteinrichtung durch ein Thermofenster, also eine Abschalteinrichtung, die jedenfalls den überwiegenden Anschein der Unzulässigkeit für sich hat, tauschen zu lassen.
OLG Wien korrigiert Benützungsentgelt leicht nach unten
Das Oberlandesgericht Wien korrigierte das Benützungsentgelt, das das HG Wien der Klägerin auferlegt hatte, leicht nach unten. Dennoch fiel das Benützungsentgelt nach wie vor (un)verhältnismäßig hoch aus, da das OLG Wien dieses nicht nach der – von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten – linearen Berechnungsmethode berechnete.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Wien hat die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen.
Kontakt zu LEGAL CHAMBERS Kainz
Wir vertreten zahlreiche Geschädigte im Audi Abgasskandal. Für Beratungen und Rückfragen zum Abgasskandal steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. jederzeit gerne zur Verfügung.
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E-Mail: office@legal-chambers.at
Links:
EuGH, Urteil vom 14.7.2022, C-145/20
OGH, Urteil vom 21.2.2023, 10 Ob 2/23a im RIS
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LCK Seiten zum Abgasskandal:
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