Thermofenster im EA189 unzulässig

Urteil zum Thermofenster im EA189

Mit Urteil vom 31. Oktober 2022, 2 R 12/22g, betreffend das Thermofenster im EA189, hat das Oberlandesgericht Wien der Berufung eines von LEGAL CHAMBERS Kainz vertretenen Autokäufers teilweise Folge gegeben und ausgesprochen, dass der zwischen dem Autokäufer und dem Händler im Jahr 2012 geschlossene Kaufvertrag aufzuheben ist. Laut OLG Wien stehe dem Kläger daher dem Grunde nach auch die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Klagsfahrzeugs zu.

Kauf eines Audi Q3 mit EA189 im Jahr 2012

Der Kläger hatte im Jahr 2012 ein Dieselfahrzeug der Marke Audi Q3 erworben. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA189 verbaut. Das Fahrzeug ist daher vom Abgasskandal und von einem Rückruf durch das deutsche Kraftfahrtbundesamt (KBA) betroffen. Der Kläger brachte in erster Instanz vor, dass es sich bei der in dem Motor EA189 verbauten Umschaltlogik um eine europarechtlich unzulässige Abschalteinrichtung und damit einen nicht bloß geringfügigen Mangel handle, wodurch er zur Wandlung und Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt sei. Das aufgespielte Softwareupdate ändere daran nichts, zumal mit dem Thermofenster im EA189 nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert sei. Der Mangel in Form der unzulässigen Abschalteinrichtung sei daher nicht beseitigt worden.

Urteil in erster Instanz: Thermofenster nicht unzulässig

Der in erster Instanz zuständige Richter des HG Wien folgte der Ansicht des Klägers nicht. Nach diesem sei ein allfälliger Mangel in Form der Umschaltlogik mit dem Softwareupdate beseitigt worden, weil Thermofenster als branchenüblich anzusehen seien und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen darstellten.

Urteil in zweiter Instanz: OLG Wien widerspricht – Thermofenster im EA189 jedenfalls unzulässig

Dieser Rechtsansicht widersprach das OLG Wien nunmehr: Der Kläger habe in seiner Berufung zutreffend geltend gemacht, dass er zur Wandlung berechtigt sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei im Übergabezeitpunkt mangelhaft gewesen. Auch nach Aufspielen des Softwareupdates sei das Fahrzeug mangelhaft, weil das Thermofenster im EA189 ebenso eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstelle. Das Softwareupdate habe daher diesen Mangel der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht verbessert. Das Oberlandesgericht Wien berief sich dabei zutreffend auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die dieser im Juli 2022 zum Abgasskandal und zum Thermofenster erlassen hatte (C-145/20 und C-134/20, jeweils vom 14.7.2022). Demnach kann eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, jedenfalls nicht unter die in Art 5 Abs. 2 lit a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen. Dabei ist es unerheblich, dass eine Abschalteinrichtung nach der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs bei der Nachbesserung eingebaut wurde. Damit stehe, so das OLG Wien, fest, dass das klagegegenständliche Fahrzeug auch nach der Verbesserung durch Aufspielen des Softwareupdates mangelhaft geblieben ist, weil mit dem Thermofenster im EA189 nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung implementiert ist.

Benützungsentgelt

Das Oberlandesgericht Wien sprach allerdings aus, dass der Kläger ein Benützungsentgelt zu leisten habe, für das eine Berechnung nach den Grundsätzen der Händlereinkaufspreismethode sachgerechter erscheine. Sowohl die beklagte Händlerin als auch der Kläger haben Revision an den OGH erhoben. Das Urteil ist sohin noch nicht rechtskräftig.  

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Links:
EuGH, Urteil vom 14.7.2022, C-145/20
OGH, Urteil vom 21.2.2023, 10 Ob 2/23a im RIS

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