Unter dem Titel „Ansparplan: Haftung der Depot- und Effektenbank“ publiziert Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London) aktuell in der Jänner-Ausgabe 2017 der ecolex (14, 2017).
Dr. Kainzs Beitrag behandelt die OGH-Entscheidung 1 Ob 21/16v, in der sich der OGH erstmals mit der Frage beschäftigt hat, welche Bedeutung der Abschluss eines über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen vermittelten (An-)Sparplans für die Frage der Zurechnung von Fehlberatungen dieses Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur dahinter stehenden Effektenbank hat.
Dr. Kainzs Fazit ist:
- Der OGH erkennt richtig, dass es sich bei einem (unbefristeten) Ansparplan um ein Dauerschuldverhältnis handelt;
- ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wird daher für die gesamte Laufzeit eines Ansparplans im Pflichtenkreis der Depot- und Effektenbank tätig, womit in diesem Zeitraum erfolgende Pflichtenverstöße des Wertpapierdienstleistungsunternehmens der Bank gem. § 1313a ABGB zuzurechnen sind;
- die Bank haftet für Schäden aus dem Zukauf wie auch dem Halten der Aktien;
- Probleme können sich allerdings mit dem Rechtswidrigkeitszusammenhang ergeben.
Den Beitrag gibt es ab dem 23.1.2017 im Handel oder hier online nachzulesen.