Dieselskandal: OLG Wien bestätigt Rückabwicklung

OLG Wien bestätigt Aufhebung und Rückabwicklung zum Motor EA189

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hat erneut in einem von LEGAL CHAMBERS Kainz vertretenen Verfahren zum Dieselskandal die Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrages bestätigt. Das Verfahren betraf ein Dieselfahrzeug mit einem Motor EA189.

Mit seinem Urteil vom 30. September 2022, 3 R 31/22h, hat das OLG Wien entsprechend die Berufung des Händlers abgewiesen. Der im Hinblick auf das Benützungsentgelt und die Zinsen erhobenen Berufung der Klägerin gab das OLG Wien hingegen teilweise Folge.

Kauf und Leasing eines VW Sharan im Jahr 2014

Die Klägerin hatte das Fahrzeug, einen VW Sharan mit Motor EA189, der vom Dieselskandal betroffen ist, im Jahr 2014 erworben. Die Finanzierung erfolgte über ein Leasing. Dazu schloss die Klägerin mit einer Leasinggesellschaft auch einen Leasingvertrag ab.

Motor EA189 mit Umschaltlogik

Der im Fahrzeug verbaute Motor EA189 ist mit einer Software ausgestattet, die die Stickoxidwerte am Rollenprüfstand reguliert. Für die Abgasrückführung bestehen zwei Modi und eine Umschaltlogik: ein Modus mit Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind. In diesem Modus ist die Abgasrückführrate geringer als im (zweiten) Modus unter Prüfbedingungen am Rollenprüfstand.

Softwareupdate: Verweigerung seitens der Klägerin

Der Klägerin wurde die Durchführung eines Softwareupdates zur Behebung der Umschaltlogik angeboten. Das Softwareupdate wollte die Klägerin allerdings nicht aufspielen lassen. Die Klägerin befürchtete nämlich Verschlechterungen durch das Softwareupdate. Darüber hinaus hatte die Klägerin das Vertrauen in die Marke VW verloren. So entschied sich die Klägerin, das Softwareupdate zu verweigern.

Anspruchsabtretung und Klage beim HG Wien

Die Klägerin wandte sich in Folge an LEGAL CHAMBERS Kainz. Diese sorgten zunächst dafür, dass die Leasinggesellschaft der Klägerin sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Fahrzeug, insbesondere auch die Gewährleistungsansprüche, abtrat.

In Folge brachte LEGAL CHAMBERS Kainz für die Klägerin Klage beim Handelsgericht Wien ein. In ihrer Klage machte die Klägerin Ansprüche auf Aufhebung und Rückabwicklung betreffend den Kaufvertrag geltend.

HG Wien bestätigt in erster Instanz Aufhebung und Rückabwicklung

Das Handelsgericht Wien gab der Klägerin in Bezug auf ihr Wandlungs- und Rückabwicklungsbegehren recht. Es sprach in erster Instanz aus, dass die Klägerin zur Aufhebung und Rückabwicklung betreffend den Kaufvertrag berechtigt ist.

Nach Ansicht des HG Wien stellt die eingebaute Umschaltlogik einen Sachmangel dar. Das Softwareupdate war für die Klägerin, welche das Vertrauen in die Herstellerin verloren hat, unzumutbar. Sie durfte es also berechtigt verweigern. Das HG Wien berief sich dabei auf mehrere Entscheidungen des OLG Wien sowie auch des EuGH.

Das HG Wien sprach allerdings aus, dass sich die Klägerin ein Benützungsentgelt abzuziehen hätte. Auch sei dieses nicht – was die Klägerin hilfsweise argumentiert hatte – nach der linearen Methode sondern nach freier Überzeugung des Gerichtes zu berechnen.

OLG Wien bestätigt Aufhebung und Rückabwicklung; Benützungsentgelt

Das OLG Wien bestätigte mit seinem Urteil sodann die Aufhebung und Rückabwicklung betreffend den Kaufvertrag. Zudem sprach das OLG Wien der Kläger – wie von ihr im Berufungsverfahren geltend gemacht – weitere Zinsen zu.

Hinsichtlich des Benützungsentgelts bestätigte das Oberlandesgericht Wien allerdings die Rechtsansicht des HG Wien. Beide Parteien haben gegen das Urteil des OLG Wien daher Revision an den OGH erhoben. Das Urteil des OLG Wien ist daher noch nicht rechtskräftig.

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Links:
EuGH, Urteil vom 14.7.2022, C-145/20
OGH, Urteil vom 21.2.2023, 10 Ob 2/23a im RIS

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LCK Seiten zum Abgasskandal:
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