Erfolg vor dem OLG Wien – Wandlung vom Kaufvertrag
Erneuter Erfolg für LEGAL CHAMBERS Kainz im Abgasskandal. Das Oberlandesgericht Wien hat einem von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz vertretenen Autofahrer, der vom Abgasskandal betroffen war, die Wandlung vom Kaufvertrag bestätigt. Mit Urteil vom 26. April 2023, das LEGAL CHAMBERS Kainz am 5. Juni 2023 zugestellt wurde, gab das OLG Wien zum Az. 5 R 164/20d der Berufung des beklagten Autohauses nicht, der Berufung von Rechtsanwalt Dr. Kainz hingegen teilweise Folge.
Hintergrund der Entscheidung – Kauf eines Skoda Yeti, 2.0 TDI mit dem Motor EA189
Hintergrund der Entscheidung war der Kauf eines Neuwagens Skoda Yeti, 2.0 l TDI um einen Kaufpreis von EUR 29.700. Im Fahrzeug war ein Dieselmotor des Typs EA189 der Abgasklasse Euro 5 verbaut. Dieser ist vom Abgasskandal betroffen. Am 18. November 2016 wurde auf das Fahrzeug ein Softwareupdate aufgespielt. Danach kommt der emissionsmindernde Modus auch im realen Fahrbetrieb zur Anwendung; er ist aber nur bei Außentemperaturen von 15 bis 33 Grad Celsius voll wirksam („Thermofenster“).
2017: Autohaus lehnt außergerichtliche Einigung und Wandlung vom Kaufvertrag ab
Nachdem das Autohaus im Jahr 2017 eine außergerichtliche Einigung und folglich eine Wandlung vom Kaufvertrag mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Kläger aufgrund des durchgeführten Softwareupdates „klaglos gestellt“ sei, brachte LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz für den Kläger Klage im Abgasskandal beim zuständigen Landesgericht St. Pölten ein.
1. Instanz (LG St. Pölten): Wandlung vom Kaufvertrag
Das Landesgericht St. Pölten folgte in erster Instanz der Argumentation von LEGAL CHAMBERS Kainz und gab der Wandlung vom Kaufvertrag statt. Es erkannte das beklagte Autohaus schuldig, dem Kläger den um ein Benützungsentgelt verminderten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Es ging von einem Benützungsentgelt in Höhe von EUR 14.000,00 aus.
2. Instanz (OLG Wien): Wandlung vom Kaufvertrag bestätigt
Das OLG Wien bestätigte die Wandlung vom Kaufvertrag. Es führte aus, dass die durchgeführte Verbesserung (Softwareupdate) untauglich sei, da trotz dessen weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster) vorhanden sei, die unter normalen Betriebsbedingungen in etwa der Hälfte eines Jahres aktiv ist. Sohin komme es auch nicht darauf an, ob diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Auch dem Argument der Beklagten, dass der Kläger „klaglos gestellt“ sei, erteilte das OLG Wien eine Abfuhr: Der Vertragspartner des Irrenden könne, so das OLG Wien, nach der Rechtsprechung das Geschäft zwar aufrecht erhalten, indem er den in Irrtum geführten Vertragspartner rechtzeitig das gewährt, was dieser infolge seines Irrtums zu erhalten erwartet hatte. Dazu müsse er ihn allerdings in einer Weise klaglosstellen, dass dieser keinen Beschwerdegrund mehr hat (m. w. N. RS0016244 auch [T1]). Solange der Mangel nicht behoben ist, könne davon, so das OLG Wien, aber nicht ausgegangen werden.
Rechtskräftiges Urteil
Obwohl das Oberlandesgericht Wien die Revision an den Obersten Gerichtshof zuließ, erhob das beklagte Autohaus keine Revision gegen die Entscheidung des OLG Wien. Das Urteil des OLG Wien und folglich auch die Wandlung vom Kaufvertrag sind damit rechtskräftig.
Kontakt
LEGAL CHAMBERS Kainz
Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M.
Universitätsring 12
1010 Wien
Tel.: +43 1 890 66 28
E-Mail: office@legal-chambers.at
Links:
OGH, 3 Ob 30/23t vom 21.6.2023
OGH, 3 Ob 142/22m vom 25.5.2023
EuGH, Urteil vom 14.7.2022, C-145/20
OGH, Urteil vom 21.2.2023, 10 Ob 2/23a im RIS
OGH, Urteil vom 25.4.2023, 10 Ob 2/23a im RIS
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LCK Seiten zum Abgasskandal:
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