Fremdwährungskredite
In den Jahren vor der Finanzkrise waren sie eine beliebte Finanzierungsform – Fremdwährungskredite: Etliche Banken empfahlen sie, wiesen aber nicht oder nur unzureichend auf deren Risiken hin. Die Folge: Heute sind vor den Gerichten zahlreiche Prozesse wegen Fehlberatung anhängig.
Hohes Risiko
Fremdwährungskredite sind in Wahrheit hoch riskante Veranlagungsprodukte: Der Kunde nimmt den Kreditbetrag nicht in Euro, sondern in einer ausländischen Währung – in der Vergangenheit oftmals Schweizer Franken (CHF) oder Japanische Yen (JPY) – auf, in welcher er ihn am Ende der Laufzeit auch wieder zurückzahlen muss. Das damit verbundene Währungs- bzw. Wechselkursrisiko trifft den Kreditnehmer voll: Steigt der Kurs der ausländischen Währung gegenüber dem Euro, erhöht sich auch die rückzuzahlende Kreditvaluta. Mit diesem Problem sehen sich zahlreiche Bankkunden nun konfrontiert: Aufgrund des starken CHF und JPY haben sich die aushaftenden Kreditbeträge um ein Vielfaches erhöht. Ein Beispiel: Nahm ein Kunde etwa am 15. Mai 2007 einen Schweizer Frankenkredit im Gegenwert von EUR 300.000 auf, erhielt er dafür damals umgerechnet einen Betrag von CHF 495.000 (Kurs: 1: 1,65). Wären diese CHF 495.000 heute fällig, so müsste der Kreditnehmer dafür nun wesentlich mehr, nämlich EUR 450.000, zurückzahlen (Kurs: 1: 1,10). Die aushaftende Kreditschuld hätte sich sohin um 50% erhöht. Für die Rückzahlung des – zumeist endfälligen – Kredites wurden zudem regelmäßig Tilgungsträger, wie z.B. (Lebens-)Versicherungen oder (Aktien-)Fonds, eingesetzt. Diese entwickeln sich in vielen Fällen schlecht, sodass der angesparte Betrag aufgrund des Wertverlustes oftmals nicht zur Abdeckung der aushaftenden Kreditvaluta reicht.
Fehlberatung
In vielen Fällen wurden die Kreditnehmer nicht oder nur unzulänglich über den spekulativen Charakter bzw. die hohen Risiken des Fremdwährungskredites und des Tilgungsträgers aufgeklärt, sodass ihnen Schadenersatzansprüche wegen Fehlberatung zustehen. War damals auch das Verbraucherkreditgesetz (VKrG), das in § 6 spezielle vorvertragliche Informationspflichten im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten (Abs. 7) und Tilgungsträgern (Abs. 6) vorsieht, zumeist noch nicht in Kraft (Anm.: Das VKrG ist nur auf Kreditverträge anzuwenden, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden), so trafen die betreuenden Banken, Vermittler und Versicherungen doch allgemeine vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Ein großes Thema bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bei Fremdwährungskrediten ist die Verjährung: Diese beträgt grundsätzlich drei Jahre und beginnt nach dem OGH zu laufen, sobald der Kreditnehmer erkennt, dass die Abwicklung des Kreditverhältnisses nicht seinen ursprünglichen Erwartungen entspricht (8 Ob 66/12g). Dies ist der Zeitpunkt, ab welchem der Kreditnehmer erfährt, dass es ein Problem mit dem Fremdwährungskredit bzw. dem Tilgungsträger gibt. Beschwichtigungsversuche des Betreuers können den Beginn der Frist hinausschieben.
Zinsgleitklauseln
Fremdwährungskredite enthalten zudem oftmals Zinsgleitklauseln, d.h. Klauseln, die keinen fixen, sondern einen variablen Sollzinssatz vorsehen. Dieser Zinssatz setzt sich zumeist aus einem Zinsindikator (oftmals der LIBOR oder EURIBOR) und einem Aufschlag (sog. „Marge“) zusammen. Ist der Zinsindikator hoch, steigen auch die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen. Sinkt der Indikator hingegen, verringert sich auch die Zinsschuld. Als die Zinsindikatoren Anfang 2015 negativ wurden, fingen jedoch zahlreiche Banken an, den (tatsächlich negativen) Zinsindikator auf „0 %“ hoch zu setzen und stellten den Kunden entsprechend die Marge als Zinssatz in Rechnung. Dieses Vorgehen der Banken kann einen klaren Vertragsbruch darstellen, sodass die Kreditnehmer die von der Bank zu viel eingezogenen Zinsen aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung sowie des Schadenersatzes zurückfordern können.
Rücktritt vom Kreditvertrag
Etwas Positives haben Fremdwährungskreditverträge mit Zinsgleitklauseln dennoch: Für den Kreditnehmer kann sich gegebenenfalls die Möglichkeit ergeben, ein bisweilen langwieriges Verfahren mit den Risiken der Verjährung zu umgehen. Die Lösung bietet § 27 KSchG: Diese eigentlich für Vorauszahlungskäufe gedachte Bestimmung aus dem Jahr 1979 gewährt dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht, wenn er den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszahlt und unter anderem der Preis zur Zeit der Vertragsschließung noch nicht festgelegt ist. Analog angewendet könnte dies dem Verbraucher, der einen Fremdwährungskreditvertrag mit Zinsgleitklausel unterschrieben hat, und der damit den Betrag der vorauszuzahlenden Zinsen ja nicht kennt, die Möglichkeit geben, bis zum Ende der Laufzeit vom Kreditvertrag zurückzutreten. Ein diesbezügliches Musterverfahren führt derzeit der Verein für Konsumenteninformation (VKI). Strittig ist hier allerdings, ob der Kreditnehmer im Falle des Rücktritts nur den ursprünglichen Eurobetrag, oder aber den aktuellen Fremdwährungsbetrag zurückstellen muss. Im letzteren Fall würde dem Verbraucher der Rücktritt de facto keine Erleichterung bringen. Dies sowie auch vereinzelte Gerichtsentscheidungen in Deutschland sprechen dafür, dass der Kreditnehmer im Falle des Rücktritts wohl keinen Ausgleich für eingetretene Währungsverluste zu leisten, d.h. lediglich den ursprünglichen Eurobetrag zurückzustellen, hat.
Kontakt
Unsere Kanzlei vertritt mehrere Bankkunden zu den Themen Fremdwährungskredite und Zinsgleitklauseln. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Partner und Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London), Landesgerichtsstraße 16, 1010 Wien, telefonisch unter +43 1 890 66 28 (mobil unter +43 664 519 2345) oder per E-Mail unter thomas.kainz@legal-chambers.at zur Verfügung.