Vom Fremdwährungskredit und Zinsgleitklauseln
Was hat Backen mit Fremdwährungskrediten zu tun? Das verrieten wir in unserem Gastbeitrag in der Ausgabe der Wiener Zeitung vom 7. Juli 2017.

In seinem Aufsatz erklärte Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M., was es mit „Zinsgleitklauseln“ bzw. „Zinsanpassungsklauseln“ auf sich hat. Derartige Klauseln kommen oftmals in Fremdwährungskrediten vor. Nach ihnen setzt sich der Zinssatz aus zwei Bestandteilen, nämlich einem a) variablen Referenzzinssatz – wie dem Libor oder dem Euribor – und b) fixen Aufschlag zusammen.

Nachdem die Referenzzinssätze im Jänner 2015 ins Negative gerutscht waren, „froren“ einige Banken diese bei 0 % ein und verrechneten den Kunden entsprechend – ohne Berücksichtigung des eigentlich negativen Referenzwertes – den gesamten Aufschlag. Der Oberste Gerichtshof stellte in den Entscheidungen 10 Ob 13/17k vom 21. März 2017 sowie 8 Ob 101/16k und 8 Ob 107/16t, jeweils vom 30. Mai 2017, nunmehr klar, dass ein solches „Einfrieren“ der Banken unzulässig ist.

Entsprechend können Bankkunden, denen ihr Kreditinstitut im Falle einer vereinbarten „Zinsgleit-“ bzw. „Zinsanpassungsklausel“ trotz des derzeit negativen Referenzwertes als Sollzins den vollen Aufschlag verrechnet, ihre Zinsen teilweise zurückfordern.

Der Beitrag ist auch online abrufbar.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. gerne zur Verfügung.

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Tel.: +43 1 890 66 28
 

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