Erstmals hat mit dem OLG München am 23.3.2017 nunmehr ein deutsches Oberlandesgericht eine Entscheidung im VW-Abgasskandal getroffen (Beschluss vom 23.3.2017, AZ 3 U 4316/16). Und die Entscheidung des OLG München hat es in sich, bestätigt sie doch den Trend der deutschen Landgerichte aus den letzten Monaten, den Ansprüchen der betroffenen Autofahrer Recht zu geben. Mit der Entscheidung des OLG München sind damit wohl nunmehr Klagen gegen Händler und VW Tür und Tor geöffnet.

Tatsächlich sollte es – wie in anderen Verfahren im VW-Abgasskandal auch – zunächst allerdings zu gar keiner Entscheidung durch das Oberlandesgericht kommen, da sich der Händler (obwohl in erster Instanz noch erfolgreich [Beschluss des LG Traunstein vom 10.10.2016, AZ 3 O 709/16]) plötzlich verglichen und das manipulierte Dieselfahrzeug nun doch zurückgenommen hatte, bevor das OLG München urteilen konnte. Da sich die Parteien allerdings nicht einigen konnten, wer aufgrund des Vergleichs die Verfahrenskosten zu tragen hat, musste das OLG München sodann doch entscheiden. Dabei musste das OLG München eine Prognose abgeben, wie das Verfahren vor ihm wohl ausgegangen wäre. Hatte das LG Traunstein in erster Instanz dem Händler noch Recht gegeben, stellte das OLG München in seinem Beschluss vom 23.3.2017 nunmehr klar, dass aktuell „nicht damit zu rechnen gewesen wäre, dass das landgerichtliche klageabweisende Urteil bestätigt worden wäre“. Nach Ansicht des OLG München habe sein Senat nämlich „keinen Zweifel daran, dass ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen – niedrigeren – Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft (…) ist„.

Damit bestätigt mit dem OLG München nunmehr erstmalig auch ein Oberlandesgericht, dass die in den Dieselfahrzeugen verbaute Manipulationssoftware – entgegen dem Vorbringen von VW und den Händlern – sehr wohl einen Mangel darstellt.

Auch dem ständigen Vorbringen von VW und den Vertragshändlern, dass die in den betroffenen Dieselfahrzeugen verbaute Manipulationssoftware keine gesetzlich unzulässige Abschaltvorrichtung darstelle, erteilt das OLG München eine klare Absage: So erkennt das OLG München, dass die Behauptung des Händlers, die Nachrüstung erfolge nur „aus Kulanz“, als „perplexer Parteivortrag insoweit unbeachtlich“ sei, „da dies, träfe es denn zu, den Vorwurf der Untreue im Sinne von § 266 StGB gegen das Management (…) begründen würde“.

Mit dem Beschluss des OLG München zeigt sich nunmehr, dass auch die Oberlandesgerichte die klagsstattgebende Tendenz der Landgerichte bestätigen. Man hat das Gefühl, das OLG München habe nur darauf gewartet, endlich als übergeordnete Instanz seine Meinung zum VW-Abgasskandal kundtun zu können. Mit der Ansicht des OLG München im Rücken, sollten sich Autofahrer nunmehr bestärkt fühlen und Klage gegen ihren Händler und/oder VW einbringen. Zeit sollten sie sich dafür nicht mehr lassen, denn mit 31.12.2017 läuft der Verjährungsverzicht ab.

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