Der VW Skandal betrifft Deutschland wie Österreich

VW Skandal – Rechtliche Möglichkeiten

Der VW Skandal ist in allen Medien. Viele Käufer, wie jene eines Tiguan, Passat oder Golf, sind verunsichert, ob ihr Fahrzeug betroffen ist und ob sie dieses retournieren können bzw. welche rechtlichen Schritte sie einleiten können. Dies betrifft Deutschland wie Österreich. LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London) berät Sie im VW Skandal und bringt für Sie eine Klage ein.

VW Skandal

Der Volkswagen Konzern mit Sitz in Wolfsburg hat in großem Stil Abgaswerte bei Dieselmotoren manipuliert. Der VW Skandal betrifft sowohl die Stickoxid- wie auch die CO2-Werte, die im Normalbetrieb tatsächlich höher sind als sie bei den Emissionstests waren. Erhöhte CO2-Werte hätten sich VW zufolge nach umfassenden internen Prüfungen und Messkontrollen in vielen Fällen nicht bestätigt. Vom VW Skandal sind in Europa Dieselmotoren mit der Kennung „EA 189“ („EA“ steht für „Entwicklungs-Auftrag“) betroffen, das sind Motoren, die in Deutschland in den Jahren 2008 bis 2015 eingebaut wurden. Konkret handelt es sich um TDI Dieselmotoren mit 1,2 l, 1,6 l und 2,0 l Hubraum. Nach Aussagen von Audi soll auch bei den 3,0 l Dieselmotoren ein verbotenes Programm zur Manipulation von Abgasmesswerten (sog. „Defeat Device“) bei Emissionstests verwendet worden sein. VW zufolge berührt dies jedoch keine Modelle in Europa.

Tiguan, Passat, Golf – Welche Modelle sind betroffen?

VW hat unter http://info.volkswagen.com/at/de/home.html?tab=check-own-car eine Seite eingerichtet, auf welcher Autobesitzer mittels Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer prüfen können, ob ihr Modell von den erhöhten Stickoxid-Werten betroffen ist. Auch eine aktuelle Übersicht aller von CO2-Abweichungen betroffenen Modelle ist auf dieser Seite abrufbar.

Betroffen sind u.a. die VW-Modelle Tiguan, Passat, Golf, Polo, Jetta, Scirocco, Caddy und Transporter (alle Baujahr 2009 – 2014), die Audi-Modelle A1, A3, A4, A5, A6, Q3, Q5, TT (alle Baujahr 2009 – 2014), Q5, Q7, A7, A8 (alle Baujahr 2015 – 2016 mit 3,0 l V6 Dieselmotor), die Skoda-Modelle Fabia, Roomster, Octavia und Superb (alle Baujahr 2009 – 2013), der Porsche Cayenne (Baujahr 2014 – 2016 mit 3,0 l V6 Dieselmotor), sowie diverse Seat-Modelle, welche aber noch nicht öffentlich bekannt sind (Quelle: Frankfurter Allgemeine, VW-Abgasskandal, online abrufbar unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/vw-abgasskandal/betroffene-autos-im-vw-abgasskandal-13821503.html (Stand: 20.12.2015).

Wie viele Autos sind betroffen?

Der VW Skandal zieht recht weite Kreise nach sich: Weltweit sind 11 Millionen Fahrzeuge betroffen, alleine in Europa sind es 8,5 Millionen Autos, worauf 363.400 auf Österreich und 2.460.876 auf Deutschland entfallen. VW hat erklärt, ab 2016 mit der Berichtigung beginnen zu wollen. Die betroffenen 1,2 l, 1,6 l und 2,0 l Dieselmotoren erhalten ein Software-Update, die 1,6 l Modelle werden zusätzlich auch faktisch umgerüstet, indem sie einen Strömungsgleichrichter bekommen. In Österreich gibt es 270 VW-Servicepartner, 223 von Audi, 180 von Skoda und 149 von Seat.

Händlerklagen – Irrtum, Arglist, Schadenersatz und Gewährleistung

VW hat erklärt, die betroffenen Fahrzeuge auf eigene Kosten zu reparieren und umzuprogrammieren. Ob diese dann jedoch tatsächlich der Norm entsprechen, ist fraglich und kann vom Autobesitzer faktisch auch gar nicht nachgeprüft werden. Es ist daher anzudenken, das ungewünschte Fahrzeug loszuwerden. Aus Kostengründen sollte zuerst mit dem Händler eine gütliche Bereinigung der Streitigkeit versucht werden. Verlangt werden könnte in etwa eine nachträgliche Preisreduktion aufgrund des Mangels der erhöhten Abgaswerte und des sich daraus ergebenden Minderwertes des Fahrzeuges, oder die gänzliche Rückgabe des Autos gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug eines Benützungsentgeltes, welches abhängig vom Kilometerstand sein wird.

Lässt der Händler nicht mit sich reden, so kann gegen diesen eine Klage eingebracht werden. Diese kann in Österreich (§ 871 ABGB) wie in Deutschland (§ 119 Abs 2 BGB) auf einen Irrtum gestützt werden, da der Käufer über eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeuges – die Manipulationsfreiheit bzw. den Umstand, dass dieses kein Software-Update braucht – geirrt hat. Hätte der Käufer das Auto im Wissen um diesen Umstand nicht gekauft, kann er vom Vertrag zurücktreten. Er erhält gegen Rückgabe des Fahrzeuges den Kaufpreis unter Abzug eines Benutzungsentgeltes zurück. Hätte der Käufer das Fahrzeug trotzdem gekauft, nicht aber um diesen Preis, kann er eine Vertragsanpassung begehren, die in der Rückzahlung eines Teils des Kaufpreises liegt. Die Irrtumsanfechtung ist binnen 3 Jahren ab dem Kauf (Vertragsschluss) gerichtlich geltend zu machen, weswegen diesbezügliche Klagen recht bald eingebracht werden sollten. Zu denken ist auch an ein arglistiges Handeln, was von VW jedoch nach wie vor bestritten wird.

Der Käufer kann in Österreich wie in Deutschland aus dem VW Skandal auch Schadenersatz verlangen, wobei er hier neben der Rechtswidrigkeit insbesondere den konkreten Schaden nachweisen muss. Liegt die Rechtswidrigkeit in etwa in den falschen Informationen über das Auto oder eine allfällige an den Kunden gerichtete irreführende Werbung über die Abgasleistung, stellt den Schaden der Wertverlust dar, den das Fahrzeug aufgrund der manipulierten Abgaswerte erlitten hat. Diesen berechnet ein Sachverständiger mittels Gutachtens. Die Klage auf Schadenersatz hat innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger eingebracht zu werden. Der VW Skandal wurde Mitte September 2015 bekannt, womit Schadenersatzklagen grundsätzlich jedenfalls bis Mitte September 2018 eingebracht werden müssen. Probleme mit der Verjährung drohen hier im Gegensatz zur Irrtumsanfechtung noch nicht. Auch beim Schadenersatz kann der Käufer primär die Rücknahme des Autos Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug des Benützungsentgeltes verlangen. Der Nachweis des Schadens ist aber problematischer als die oben beschriebene Irrtumsanfechtung.

Auch für Käufer, die ihr Fahrzeug nachrüsten lassen, kann es Möglichkeiten zum Schadenersatz geben: Kommt es nach der Umrüstung zu einem Leistungsabfall bzw. zu einem höheren Treibstoffverbrauch, so bedeutet dies einen geringeren Verkaufswert. In Deutschland soll es – im Gegensatz zu Österreich – eventuell auch eine höhere Energiesteuer (frühere Mineralölsteuer) geben. Ob all dies der Fall sein wird, steht jedoch noch nicht fest.

Zuletzt kann ein Käufer aufgrund des Mangels der manipulierten Abgaswerte auch Gewährleistung geltend machen. Die Umprogrammierung bzw. Nachrüstung des Fahrzeuges kann durchaus als unverhältnismäßig hoher Aufwand argumentiert werden, zumal nicht absehbar ist, ob das Fahrzeug danach ordnungsgemäß funktioniert bzw. dieses nicht an Leistung bzw. Wert verliert. In diesem Fall kann der Käufer als Gewährleistungsrechte Preisminderung oder Wandlung (= Rücktritt vom Vertrag) geltend machen. Auch hier sollte eine Klage aufgrund der drohenden Verjährung alsbald angedacht werden: Das Recht auf Gewährleistung verjährt innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe des Fahrzeuges.

Kontakt

In Österreich wurde Ende November 2015 die erste Klage gegen einen Autohändler eingebracht. LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London) bringt im VW Skandal Klage auf Schadenersatz, Gewährleistung wie auch Irrtum ein. Wir vertreten in Österreich wie auch in Deutschland. Wenn Sie betroffen sind, kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 1 890 66 28 (für Anrufe aus Österreich) bzw. +49 162 26 90 651 (für Anrufe aus Deutschland) oder per E-Mail unter office@legal-chambers.at bzw. office@legal-chambers.de.

Kontaktdaten:

LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London)
Landesgerichtsstraße 16, 1010 Wien / Kurfürstendamm 62, 10707 Berlin

Telefon Österreich: +43 1 890 66 28
E-Mail Österreich: office@legal-chambers.at

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