Ruhestörung bei Partys

Der Silvesterabend ist ein Abend an dem eigentlich niemand feiern will, es aber doch irgendwie jeder tut. Und am Neujahrstag ist man dann doch zumeist glücklich, es getan zu haben. Es sei denn, die private Party unter Freunden hat auch für Zündstoff mit den Nachbarn gesorgt. Aber, wieviel Lärm ist als Mieter eigentlich zulässig? Wann begehe ich eine Ruhestörung?

Grundsätzlich ist zu sagen, dass jeder Mieter verpflichtet ist, die Wohnung möglichst schonend, sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Er darf die übrigen Mieter des Wohnhauses nicht stören und muss sich an die Hausordnung halten, wenn er sich einer solchen unterworfen hat. Gem. § 364 Abs 2 ABGB sind Immissionen eines Mieters (wozu insb auch Lärm zählt) unzulässig, soweit sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen (z.B. Zigarettenstummel oder Feuerwerkskörper auf den Nachbarbalkon) sind in jedem Fall unzulässig.

Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit kommt es nicht bloß auf die (objektiv messbare) Lautstärke/Intensität an, sondern auch auf die Tageszeit sowie die Beschaffenheit/Art des jeweiligen Geräusches, dessen Häufigkeit und Dauer (OGH 3 Ob 53/14m; 7 Ob 2326/96a). Obwohl es keine diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften gibt, kann als Richtschnur dienen, dass die Bevölkerung vorwiegend die Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr für die Nachtruhe in Anspruch nimmt. Innerhalb dieses Zeitraums sind selbst mit der üblichen Benützung der Räume verbundene, lärmerregende und die Nachtruhe anderer Personen störende Verrichtungen zu unterlassen. Weiters ist auf die subjektive Lästigkeit abzustellen, d.h. ob der Lärm geeignet ist, das Wohlbefinden eines normal empfindenden Menschen (Durchschnittsbewohner) zu beeinträchtigen und andererseits die Erregung eines solchen Lärms nicht dem beim Zusammenleben von Menschen gebotenen Verhalten entspricht, also jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Dabei genügt es schon, dass die Lärmerregung objektiv, also von unbeteiligten Personen als störend und ungebührlich empfunden zu werden geeignet ist (OGH 6 Ob 33/15v). Zuletzt können auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. § 81 SPG) und die dazu ergangene VwGH-Judikatur als Richtschnur herangezogen werden. Die Tatsache, dass ein möglicherweise sonst zulässiges Geräusch infolge der Bauart des Hauses (z.B. wegen schlechter Schalldichtheit) weitergeleitet wird, geht zu Lasten des Lärmerregers (SZ 67/138 mwN).

Übersteigt der Lärm die Ortsüblichkeit, so steht dem Mieter als quasi dinglich Berechtigen analog § 364 Abs 2 ABGB ein Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu. Er kann als Rechtsbesitzer auch eine Besitzstörungs- und Besitzentziehungsklage gem. § 339 ABGB sowie die quasi-negatorische actio Publiciana gem. § 372 ABGB erheben. Auch den Vermieter trifft jedoch als Sachbesitzer (im Gegensatz zum Mieter als Rechtsbesitzer) bereits die Verpflichtung, dem Mieter bei Störungen durch Dritte beizustehen, d.h. entsprechende Maßnahmen gegen den Störer zu setzen. Selbst wenn es mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, muss der Vermieter notfalls den störenden Mieter kündigen und darf den gestörten Mieter nicht auf dessen unmittelbare Ansprüche gegen den Störer verweisen.

Das heißt, bei Partys grundsätzlich Vorsicht walten lassen und am Besten die Nachbarn vorabinformieren. Eine Ruhestörung wird im Regelfall relativ bald vorliegen. Eine Einladung der Nachbarn oder ein kleines Bestechungsgetränk haben noch nie geschadet. Feiern und Feuerwerkskörper am 31.12. werden grundsätzlich im Rahmen der Ortsüblichkeit liegen, aber auch hier mit Ausnahmen und jedenfalls nur bis zu einer gewissen Intensität und Dauer. Bierflaschen, Raketen, Zigaretten und Ähnliches auf dem Nachbargrundstück sind jedoch in jedem Fall tabu.

Thomas Kainz
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