Der VW-Skandal

In der Ausgabe der Wiener Zeitung vom 13. Dezember 2016 schrieb Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London) einen Gastbeitrag zum Thema des VW-Skandals mit dem Titel „Das Dilemma des VW-Käufers – Abgasskandal: Nachrüsten oder nicht? Beide Varianten bergen Tücken für den Konsumenten.“

Der Beitrag im Wortlaut:

„Wien. Im Skandal um manipulierte Abgaswerte bei VW hat die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ihre Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft Braunschweig abgegeben. Der Verein für Konsumenteninformation kritisiert, dass dies Nachteile für die betroffenen Konsumenten bringen würde. Doch welche konkreten Folgen hat der Skandal nun für die Konsumenten? Ein Überblick.

1. Ist mein Auto von der Manipulation betroffen?

Betroffen sind laut VW weltweit rund elf Millionen Dieselfahrzeuge der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motortyp EA189. Dieser Motor wurde in Europa in den Jahren 2008 bis 2015 als 1,2-l-, 1,6-l- und 2,0-l-Hubraum-Version gebaut. Haben Sie in den Jahren 2008 bis 2015 einen Diesel der Marken VW, Audi, Seat oder Skoda erworben, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und die Schummelsoftware enthält. Jedes Auto besitzt eine individuelle Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), anhand derer leicht geprüft werden kann, ob das Auto manipuliert ist. Betroffene Autofahrer sollten zudem im Oktober 2015 ein Schreiben von der Porsche Austria GmbH & Co OG erhalten haben.

2. Kann den manipulierten Autos die Zulassung entzogen werden?

Die EU-Verordnung Nr. 715/2007 verbietet es, dass ein Fahrzeug mit unzulässiger Abschaltvorrichtung („Defeat Device“) oder ein Auto, das die Abgasgrenzwerte der Euro-5 beziehungsweise Euro-6 nicht einhält, eine EG-Typengenehmigung erhält. Entsprechend sieht die deutsche EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) vor, dass eine EG-Typgenehmigung nur erteilt werden darf, wenn die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurden. War in den betroffenen Fahrzeugtypen während des Prüfverfahrens eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut, die im Straßenverkehr in einen Modus schaltet, in dem die Fahrzeuge Stickoxide über den zulässigen Grenzwerten ausstoßen, hätte das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für diese keine Typengenehmigung ausstellen dürfen. Ohne Typengenehmigung hätten die Fahrzeuge in Österreich nicht zugelassen werden dürfen. Damit ist es rechtlich denkbar, dass die EG-Typengenehmigungen bereits automatisch erloschen sind. Auch, wenn diese noch aufrecht sein sollten, ist davon auszugehen, dass das KBA diese nachträglich und endgültig entzieht, wenn die angeordnete Rückrufaktion und Nachrüstungen nicht erfolgreich sind. Entsprechend wären auch die Zulassungen in Österreich aufzuheben.

3. Ist die Nachrüstung Pflicht?

Grundsätzlich ja. Das KBA hat sich für eine überwachte Nachrüstung als Maßnahme der EG-FGV entschieden. Nach dieser Maßnahme sollen die manipulierten Fahrzeuge dem genehmigten Prototyp entsprechen und kein Risiko mehr für die Verkehrssicherheit, die öffentliche Gesundheit und die Umwelt darstellen. Es ist davon auszugehen, dass das KBA solche Fahrzeuge, die nicht an der Nachrüstung teilnehmen, als von der genehmigten Type abweichend und damit ohne aufrechte Typengenehmigung fahrend ansieht, womit diese Fahrzeuge theoretisch jederzeit aus dem Verkehr gezogen werden könnten.

4. Was bewirkt die Nachrüstung?

Im Zusammenhang mit der Nachrüstung sind noch jede Menge Fragen offen. Eine der entscheidenden Fragen ist, ob durch das Software-Update die Stickoxidwerte tatsächlich reduziert werden (können). Eine andere, welche Auswirkungen das Update auf die Parameter und Komponenten des Autos hat.

Technischen Experten zufolge ist eines klar: Eine Senkung des Stickoxidausstoßes ist nur dann möglich, wenn gleichzeitig der Kraftstoffverbrauch erhöht oder die Leistung des Autos reduziert wird. Und tatsächlich klagen Medienberichten zufolge mehrere Autofahrer nach der Nachrüstung über einen höheren Spritverbrauch oder eine verminderte Leistung. Frühere Höchstgeschwindigkeiten sollen nicht mehr erreicht werden, bestimmte Autos sollen nicht mehr richtig ziehen. Die „Wirtschaftswoche“ berichtet auch von „stark nagelnden Verbrennungsgeräuschen“ oder „seltsam klingenden, scheppernden Geräuschen“, vor allem bei kaltem Motor, sowie von Problemen mit der Start-Stopp-Automatik oder der Klimaanlage. Nach einer von ihr initiierten Umfrage sollen über die Hälfte der 135 teilgenommenen Autofahrer seit der Nachrüstung Probleme mit ihrem Auto haben.

Ebenso möglich ist es, dass durch das Software-Update die Stickoxide gar nicht oder nicht entscheidend reduziert werden: Der italienische Konsumentenschutzverein Altroconsumo erklärt auf seiner Homepage beispielsweise, dass das von VW angebotene Software-Update „wirkungslos, wenn nicht sogar schädigend“ sei, jedenfalls aber „unangemessen, um die Einhaltung der NOx-Emissionsgrenzwerte zu garantieren“. Altroconsumo hatte nach eigener Erklärung einen Audi Q5 2.0 TDI nach der Nachrüstung getestet. Nach dem Software-Update soll der Audi die Stickoxidgrenzwerte der Euro-5 um über 25 Prozent überschritten haben. Es ist sogar fraglich, ob die Schummelsoftware im Rahmen des Software-Updates überhaupt entfernt wird: So wäre es theoretisch möglich, dass VW im Zuge der Nachrüstung die alten Codes der Schummelsoftware gar nicht löscht, sondern – vereinfacht gesagt – nur besser versteckt beziehungsweise adaptiert. Laut NDR soll dies bereits im Jahr 2014 in den USA der Fall gewesen sein: Nach einem mit der US-amerikanischen Umweltbehörde EPA koordinierten Rückruf habe VW im Rahmen einer „Software-Aktualisierung“ nur eine zusätzliche Funktion, die sogenannte Lenkwinkel-Funktion, eingeführt, aufgrund derer die manipulierten Fahrzeuge nur noch besser erkannt hätten, wann sie auf einem Prüfstand stehen. Wird die Schummelsoftware tatsächlich im Zuge der Nachrüstung nicht entfernt oder werden die Stickoxide nicht oder nicht entscheidend reduziert, so könnten die manipulierten Fahrzeuge trotz Nachrüstung stillgelegt werden.

5. Welche rechtlichen Bedenken gibt es gegen die Nachrüstung?

Es kann sein, dass das Software-Update zu überhaupt keiner oder zu keiner entscheidenden Reduktion der Stickoxidwerte führt. In diesem Fall könnten die betroffenen Autos trotz Nachrüstung nach wie vor stillgelegt werden. Weiters kann das Software-Update für den Klagsanspruch riskant sein, da es dazu führen kann, dass ein Autofahrer sein Auto nicht mehr an den Händler zurückgeben kann. Insofern könnte der Autofahrer durch das Software-Update seinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises verlieren. Eine derartige Rechtsansicht soll das Landgericht Aachen vertreten haben.

Die Autofahrer befinden sich also in einem Dilemma: Lassen sie ihr Auto nicht nachrüsten, läuft es Gefahr, stillgelegt zu werden. Nehmen sie an der Nachrüstung teil, hat diese jedoch nicht den gewünschten Effekt, kann ihr Auto ebenfalls die Zulassung verlieren, sie laufen aber auch Gefahr, ungewünschte Veränderungen am Auto sowie einen Verlust ihres Klagsanspruchs in Kauf zu nehmen. Besitzer eines manipulierten VW, Audi, Seat oder koda sollten sich daher überlegen, ihren Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe ihres manipulierten Fahrzeuges zu klagen. Dies insbesondere dann, wenn die Autofahrer über eine Rechtschutzversicherung verfügen, da die meisten Rechtschutzversicherungen Ansprüche aus der Abgasmanipulation decken sollten. Zu viel Zeit sollten sich die Betroffenen damit nicht lassen, da die Verjährungsfristen abzulaufen drohen und auch der von den meisten Händlern abgegebene Verjährungsverzicht – sofern dieser überhaupt rechtlich wirksam ist – nur bis Ende 2017 läuft.“

Die Online-Version des Artikels finden Sie hier.

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