Constantia Privatbank betreffend Immofinanz

OGH-Entscheidung vom 27. September 2016 betreffend „Immofinanz“

In einer Gerichtsentscheidung vom 27. September 2016 hat der Oberste Gerichtshof der außerordentlichen Revision eines von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London) vertretenen Anlegers in einem Verfahren gegen die ehemalige Constantia Privatbank AG (nunmehr: Aviso Zeta AG) betreffend „Immofinanz“ Folge gegeben.

(An-)Sparplan als Dauerschuldverhältnis – Pflicht zur Änderung von Mitteilungen (Ratschlägen)

In dem Verfahren ging es um einen (An-)Sparplan, mit welchem der Anleger in den Jahren 2002 bis 2008 Immofinanzaktien erworben hatte. Der Sparplan wurde damals mit der Constantia Privatbank AG über Vermittlung eines – so der OGH – „substantiellen Vertriebspartners“ abgeschlossen. Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des Klägers, wonach es sich bei einem (An-)Sparplan um ein Dauerschuldverhältnis handelt.

Aufgrund des Vorliegens eines Dauerschuldverhältnisses habe – so der OGH – für die beklagte Partei eine Verpflichtung zur Änderung von Mitteilungen (Ratschlägen) so lange bestanden, wie die Bank für den Kunden die betreffende Dienstleistung erbringt. Laut OGH habe der Ratschlag des Beraters im Jahr 2007, die Aktien zu behalten und nachzukaufen, vor dem Hintergrund des lösbaren Dauerschuldverhältnisses nicht anders als ein Rat verstanden werden können, den Sparplan weiterlaufen zu lassen. Entsprechend habe – so der OGH – das Handelsgericht Wien als Erstgericht zutreffend eine Haftung der beklagten Bank für Fehlberatungen (und etwaige in der Folge unterlassene Richtigstellungen vor Erbringung der einzelnen Dienstleistungen) im Rahmen des Ankaufs auch über den Sparplan bejaht.

Haftung für Schäden

Der Ratschlag des (zuzurechnenden) Beraters sei kausal für das Unterbleiben des Verkaufs des gesamten gehaltenen Aktienbestands gewesen, womit die Bank für den gesamten Schaden haftbar sei, der sich wegen der rechtlichen Verknüpfung durch das Band des Vertrags in Form eines Dauerschuldverhältnisses aus diesem Sparplan ergibt. Für weitergehende Schäden, die darin liegen, dass der Kläger auf Basis anderer Verträge Aktien derselben Emittentinnen hielt, hafte die beklagte Bank aber nicht. Für außerhalb des Sparplans erworbene Aktien fehle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und Zurückverweisung an das HG Wien

Der OGH hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung i.S. eines Nachtrags von Feststellungen zur Schadenshöhe an das Handelsgericht Wien als Erstgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung im Volltext gibt es hier im RIS-Informationssystem.

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