Urteil im Abgasskandal: Rechtsmangel und Irrtum

1. Manipulationssoftware im VW-Skandal „nicht bloß geringfügiger Mangel“

Auftrieb gibt es für alle im VW-Skandal Geschädigten. Das Landesgericht Wels hat in zweiter Instanz zugunsten eines vom VW-Skandal betroffenen Autofahrers entschieden.

Nachdem das Handelsgericht Wien mit Urteil vom 29.8.2017 einem von LCK vertretenen Autofahrer im VW-Skandal das Rückgaberecht des manipulierten Dieselfahrzeugs zuerkannt hatte, bestätigte nunmehr das Landesgericht Wels in einem von einem Linzer Anwaltskollegen geführten Gerichtsprozess mit Urteil vom 18. Oktober 2017 unter Verweis auf die zum VW-Skandal in Deutschland ergangene Rechtsprechung, dass die Freiheit von einer im Fahrzeug verbauten Manipulationssoftware – gleichgültig, ob es sich dabei um einen Neu- oder Gebrauchtwagen handelt – als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft gilt und die von VW in den Dieselfahrzeugen mit dem Motor EA189 versteckte Manipulationssoftware sohin einen Mangel darstellt, zumal mit dieser Software in Österreich der Entzug der Zulassung droht.

Auch die von VW konstruierte und den Vertragshändlern augenscheinlich aufoktroyierte Verteidigungsstrategie, dass es ohnehin ein „Softwareupdate“ gäbe, wodurch die AutofahrerInnen klaglos gestellt würden, lässt das Gericht nicht gelten: Vielmehr sehen die Richter zutreffend in dem Umstand, dass die Fahrzeuge nachgerüstet werden müssen, die Bestätigung der Mangelhaftigkeit der Fahrzeuge. Das Softwareupdate sei den Kunden zudem unzumutbar, zumal dieses VW – und damit die „vorsätzliche Täuscherin“ selbst – entwickelt hat. Der Mangel der Manipulationssoftware sei nicht bloß geringfügig, sodass der Autokäufer schon aufgrund seiner Gewährleistungsansprüche zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt ist und der Verkäufer entsprechend zur Rückzahlung des Kaufpreises samt 4% Zinsen (unter Anrechnung eines Benützungsentgelts) Zug-um-Zug gegen Rückgabe des manipulierten Fahrzeugs verpflichtet ist.

Das LG Wels hat die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof insbesondere wegen der Vielzahl der betroffenen VW-Kunden zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

2. Ablauf des Verjährungsverzichts mit 31.12.2017

Auch wenn die Entscheidung des LG Wels noch nicht rechtskräftig ist, so hat sie als zweitinstanzliche Entscheidung doch einiges an Gewicht.

Der von den meisten VW-Vertragshändlern abgegebene Verjährungsverzicht läuft nur noch bis 31.12.2017, sodass mit einer Entscheidung des OGH vor Ablauf des Verjährungsverzichts nicht mehr zu rechnen ist. Betroffene Kunden, die über eine Rechtschutzversicherung verfügen, sollten sich sohin ehestmöglich mit einem auf den VW-Skandal spezialisierten Rechtsanwalt bzw. einer auf den VW-Skandal spezialisierten Rechtsanwältin in Verbindung setzen, damit die Ansprüche noch vor dem 31.12.2017 mittels Klage geltend gemacht werden können. Dies unabhängig davon, ob sie das Softwareupdate bereits auf ihr Auto aufspielen haben lassen oder nicht. Danach wird für die meisten geschädigten Autofahrer ein Vorgehen gegen den Vertragshändler ausgeschlossen sein.

Links:

Lesen Sie hier mehr zu dem von LCK vor dem HG Wien erstrittenen Urteil vom 29.8.2017
Lesen Sie hier mehr zum VW-Skandal.
Lesen Sie hier mehr zum VW-Softwareupdate.

Kontakt:

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