LEGAL CHAMBERS Kainz, Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. hat heute, den 6. November 2017, begonnen, für vom „VW-Abgasskandal“ betroffene Autofahrer auch in Deutschland Klage gegen VW einzureichen. Die erste Klage gegen VW hat Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. beim Landgericht Dessau-Roßlau (Sachsen-Anhalt) eingebracht.
Mehrere durch den „VW-Abgasskandal“ geschädigte Autofahrer haben ihr manipuliertes Dieselfahrzeug nicht in Österreich, sondern bei einem Händler in Deutschland gekauft. Dadurch entsteht eine Sonderkonstellation: Da die VW-Vertragshändler in Deutschland – im Gegensatz zu den meisten österreichischen Händlern – keinen allgemeinen Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung abgegeben haben, muss jeder Verjährungsverzicht mit einem deutschen Vertragshändler individuell ausgehandelt werden. Da viele Vertragshändler in Deutschland zur Abgabe eines solchen Verjährungsverzichts allerdings nicht bereit sind, empfiehlt sich hier ein direktes Vorgehen gegen die Volkswagen AG. Während die (u.a. Gewährleistungs-)Ansprüche gegen die deutschen Händler in vielen Fällen schon verjährt sein können, beginnt die Schadenersatzfrist gegen die Volkswagen AG gem. § 199 Abs. 1 BGB frühestens mit Ende des Jahres 2015 zu laufen, da in diesem Jahr die „VW-Abgasmanipulation“ erstmals öffentlich bekannt wurde, und läuft diese entsprechend noch jedenfalls bis Ende des Jahres 2018.
Da ein Gerichtsstand in Österreich mangels österreichischen Anknüpfungspunktes und mangels einer vertraglichen Beziehung zur Volkswagen AG im Regelfall kaum zu begründen sein wird, bleibt in diesen Fällen nur der Weg der Klage gegen VW in Deutschland.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M., der auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin ist, vertritt daher auch Kunden bei der Verfolgung ihrer Ansprüche gegen die Volkswagen AG in Deutschland.
In den Klagen gegen VW begehrt Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. für seine Klienten grundsätzlich die Rückzahlung des für das manipulierte Fahrzeug bezahlten Kaufpreises samt Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe („Übereignung und Herausgabe“) des manipulierten Fahrzeugs an die Volkswagen AG. Der Schadenersatzanspruch gegen die Volkswagen AG wird dabei u.a. auf einen Betrug gem. § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 263 StGB sowie eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. § 826 i.V.m. § 31 BGB und eine Verletzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gestützt. Hilfsweise verlangt LCK für seine Mandanten Schadenersatz für den aufgrund der Manipulation eingetretenen Wertverlust des Fahrzeuges sowie die Haftung für Schäden aufgrund der allenfalls durchzuführenden Nachrüstung.
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Rechtsanwalt Dr. Thomas Kainz, LL.M. (London)
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